Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:
bei den Führerscheinklassen A, A1, B, BE, M, L, T
- Sehtestbescheinigung - nicht älter als 2 Jahre
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
bei den Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder ggf. ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - nicht älter als 2 Jahre
- ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 Ziff. 1 sowie bei erstmaliger Erteilung der Klassen D, D1, DE und D1E oder Verlängerung dieser Klassen ab Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich ein Nachweis über die Erfüllung der "besonderen Anforderungen" gemäß Ziffer 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Nachweis erfolgt über ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - jeweils nicht älter als 1 Jahr
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt einen ordentlichen Wohnsitz im Inland voraus. Außerdem darf der Bewerber nicht bereits in Besitz einer gleichlautenden Fahrberechtigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein. Schließlich muss das für die beantragte Klasse bestimmte Mindestalter (25 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A, 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E, 18 Jahre für die Klasse A bei stufenweisem Zugang und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E sowie 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T) erfüllt sein.
Führerscheinklassen - Gegenüberstellung altes / neues Recht (PDF - 32 KB)