Ersterteilung oder Verlängerung (ab 50. J) einer allgemeinen Fahrerlaubnis

Erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer - allgemeinen - Fahrberechtigung (Führerschein).

Nach Antragstellung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte. Gegebenenfalls fordert die Fahrerlaubnisbehörde den Bewerber zur Vorlage von Nachweisen über seine Kraftfahreignung auf.

Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, wird die Herstellung des Führerscheins bei der Bundesdruckerei in Berlin in Auftrag gegeben und der Führerschein an den Bewerber ausgehändigt. Hat der Bewerber vor Erteilung der Fahrerlaubnis noch eine Prüfung abzulegen, wird der zuständigen Technischen Prüfstelle der vorbereitete Führerschein mit dem Auftrag übersandt, die Prüfung(en) abzunehmen.

Weitere Informationen
Der Antrag für die Führerscheinklassen A, A1, B, BE, M, L, T, C, CE, C1, C1E kann innerhalb Stuttgarts in jedem Bürgerbüro abgegeben werden.
Es dient einer zügigen Antragsbearbeitung bei der Führerscheinstelle, wenn der Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Bürgerbüro gestellt wird.

Voraussetzungen

Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:

bei den Führerscheinklassen A, A1, B, BE, M, L, T
  • Sehtestbescheinigung - nicht älter als 2 Jahre
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
bei den Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder ggf. ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - nicht älter als 2 Jahre
  • ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 Ziff. 1 sowie bei erstmaliger Erteilung der Klassen D, D1, DE und D1E oder Verlängerung dieser Klassen ab Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich ein Nachweis über die Erfüllung der "besonderen Anforderungen" gemäß Ziffer 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Nachweis erfolgt über ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - jeweils nicht älter als 1 Jahr
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt einen ordentlichen Wohnsitz im Inland voraus. Außerdem darf der Bewerber nicht bereits in Besitz einer gleichlautenden Fahrberechtigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein. Schließlich muss das für die beantragte Klasse bestimmte Mindestalter (25 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A, 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E, 18 Jahre für die Klasse A bei stufenweisem Zugang und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E sowie 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T) erfüllt sein.

Führerscheinklassen - Gegenüberstellung altes / neues Recht (PDF - 32 KB)

Termine/Fristen
Der Fahrerlaubnisantrag ist grundsätzlich 2 Jahre gültig. Der Prüfauftrag an die Technische Prüfstelle verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.

Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, B, BE, L, M und T werden unbefristet erteilt. Die der Klassen C1, C1E werden erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Die Fahrerlaubnis-Klassen C, CE werden für 5 Jahre erteilt. Fahrerlaubnisse der Klassen D, D1, DE und D1E werden für 5 Jahre erteilt. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich die Erfüllung der "besonderen Anforderungen" gemäß Ziffer 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nachweist. Der Nachweis erfolgt über ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

 
 

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