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Erlaubnis für den Ausschank in Straußwirtschaften

Anzeige des Betriebs einer Straußwirtschaft, umgangssprachlich bekannt als Besenwirtschaft
Für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten, darf ein Winzer selbsterzeugten Wein und kalte und einfach zubereitete warme Speisen erlaubnisfrei verabreichen. Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs liegen müssen. Es dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

Der Beginn einer Straußwirtschaft ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei den örtlichen Gemeindeverwaltungen anzuzeigen, dabei muss die Zeitdauer, die für die Wirtschaft vorgesehenen Räume, Ort und Lage des zum Ausschank vorgesehenen Weins sowie der Ort der Kelterung und Ausbau des Weins mitgeteilt werden.

Das Gleiche gilt auch für den Ausschank von Apfelwein. Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Apfelwein ist insgesamt nur vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten zulässig.

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Innerhalb Stuttgarts wird bei allen Bürgerbüros die Anzeige entgegengenommen.
Bürgerservice in den Stadtbezirken

Conditions

Dates/terms

Mitteilung des Betriebsbeginns mindestens 2 Wochen vor gewünschtem Termin, bei neuen Betrieben mindestens 4 Wochen vorher
 

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