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Straßen- und Außenwirtschaften

Bei der Erlaubnis von Straßen- oder Außenbewirtschaftungen wird zwischen Privatflächen und öffentlichen Verkehrsflächen unterschieden.

Außenbewirtschaftung auf Privatflächen

Befindet sich die Außenbewirtschaftung auf Privatfläche bei einer Gaststätte wird die Bewirtung im Freien mit der nötigen Gaststättenkonzession erteilt. Das bedeutet, es handelt sich um eine einmalige Erlaubnis. Sie erlischt erst, wenn von der Konzession kein Gebrauch mehr gemacht wird.

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Außenbewirtschaftung auf öffentlichen Verkehrsflächen

Muss für die Außenbewirtschaftung öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden, ist für die Zeit des Freischanks eine Sondernutzungs- und gaststättenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dazu ist ein förmliches Verfahren nötig, welches mit verschiedenen öffentlichen Stellen abgeklärt werden muss, ob öffentlich-rechtliche Belange dem Antrag entgegenstehen. Dabei werden Fragen der Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs, der Gestaltung, des Nachbarschutzes und anderer möglicher öffentlicher Belange abgeklärt. Spricht nichts gegen den Antrag wird er für die Dauer der Freischanksaison i.d.R. 01.03. - 31.10. genehmigt. Der Antrag ist jährlich zu stellen.

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Verlängerungsantrag

Bei Verlängerungsanträgen verkürzt sich das Verfahren auf eine Abfrage ob negative, durch die Außenbewirtschaftung eingetretene Erkenntnisse vorliegen. Trifft dies nicht zu, wird die Verlängerung erteilt.

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Gebühren

Für die Erlaubnis wird je nach Sachlage eine Gebühr erhoben. Auskunft erteilt die Gewerbebehörde.

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Die Antragstellung ist innerhalb Stuttgarts bei allen Bürgerbüros möglich

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