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Gewerbeanmeldung

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Was ist ein Gewerbe - Erläuterung

Ein Gewerbe ist jede, nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht zum Gewerbe zählen:
  • sozial unwerte Tätigkeiten, z.B. Hellsehen
  • Urproduktion, z.B. Land- und Forstwirtschaft
  • Freie Berufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • alle Tätigkeiten, die eine Studium voraussetzen, z.B. Wissenschaftliche Unternehmensberatung
  • die Verwaltung eigenen Vermögens
Anzeigepflichtige sind:
  • Einzelgewerbetreibende
  • bei Personengesellschaften ( z.B. BGB-Gesellschaften , OHG , KG ) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
  • bei juristischen Personen ( GmbH , AG ) der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer der GmbH)

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Gewerbebestätigung

Eine Gewerbebestätigung, der sogenannte Gewerbeschein wird als Bestätigung über die Gewerbeanzeige ausgestellt.

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Info an andere Behörden

Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Registergericht, Berufsgenossenschaften informiert.

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Erlaubnispflichtige Gewerbe

  • Pfandleiher
  • Bewachungsgewerbe
  • Versteigerergewerbe
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer
  • Gaststätten
  • Spielhallen
  • Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)

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Handwerk

Voraussetzung: Eintragung in die Handwerksrolle
Informationen erhalten Sie bei der Handwerkskammer Region Stuttgart.

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Existenzgründer

Existenzgründer erhalten Informationen beim Gründerbüro der Landeshauptstadt Stuttgart oder bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.

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Voraussetzungen

Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Personalausweis oder Reisepass; evtl . schriftliche Vollmacht des Gewerbetreibenden sowie dessen Ausweispapiere
  • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszüge bei erlaubnispflichtigen Gewerben; Info unter dem jeweiligen Begriff!
Ausländische Gewerbetreibende, ausgenommen Staatsangehörige der EU, benötigen zusätzlich
  • eine Aufenthaltserlaubnis, nach der die Ausübung eines Gewerbes erlaubt ist

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More information

Gewerbeanzeigen von nicht erlaubnispflichtigen Gewerben können innerhalb Stuttgarts auch bei jedem Bürgerbüro zur Weiterleitung an die Gewerbebehörde abgegeben werden.
Bürgerservice in den Stadtbezirken

Dates/terms

Die Anzeige hat sofort mit dem Beginn des Gewerbes zu erfolgen. Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.

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