Gewerbeanmeldung
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Eine Gewerbe-Anmeldung ist zu erstatten, wenn
- ein Gewerbebetrieb (erstmals) aufgenommen
- der Betrieb von außerhalb nach Stuttgart verlegt wird
- der Betrieb durch Kauf oder Pacht von einem Vorgänger übernommen wird
- sich die Rechtsform ändert (z.B.: Umwandlung von Einzelunternehmen in juristische Person)
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem Thema Gewerbeanzeige.
Zwingend ist folgendes amtliches Formular zu benutzen: Gewerbeanmeldung (PDF - 119 KB)
Weitere Informationen
Gewerbeanzeigen von nicht erlaubnispflichtigen Gewerben können innerhalb Stuttgarts auch bei jedem Bürgerbüro zur Weiterleitung an die Gewerbebehörde abgegeben werden. Ganz wichtig ist hierbei, dass sie ihre Telefon- bzw. Handy-Nummer mit angeben.
Termine/Fristen
Die Anzeige hat sofort mit dem Beginn des Gewerbes zu erfolgen. Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.

