Gewerbeanmeldung
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Was ist ein Gewerbe - Erläuterung
Ein Gewerbe ist jede, nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht zum Gewerbe zählen:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z.B. Hellsehen
- Urproduktion, z.B. Land- und Forstwirtschaft
- Freie Berufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
- alle Tätigkeiten, die eine Studium voraussetzen, z.B. Wissenschaftliche Unternehmensberatung
- die Verwaltung eigenen Vermögens
- Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften ( z.B. BGB-Gesellschaften , OHG , KG ) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- bei juristischen Personen ( GmbH , AG ) der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer der GmbH)
Gewerbebestätigung
Eine Gewerbebestätigung, der sogenannte Gewerbeschein wird als Bestätigung über die Gewerbeanzeige ausgestellt.
Info an andere Behörden
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Registergericht, Berufsgenossenschaften informiert.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
- Pfandleiher
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe
- Makler, Bauträger, Baubetreuer
- Gaststätten
- Spielhallen
- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)
Handwerk
Voraussetzung: Eintragung in die Handwerksrolle
Informationen erhalten Sie bei der Handwerkskammer Region Stuttgart.
- Internet: Handwerkskammer Stuttgart
Existenzgründer
Existenzgründer erhalten Informationen beim Gründerbüro der Landeshauptstadt Stuttgart oder bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.
Voraussetzungen
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass; evtl . schriftliche Vollmacht des Gewerbetreibenden sowie dessen Ausweispapiere
- ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszüge bei erlaubnispflichtigen Gewerben; Info unter dem jeweiligen Begriff!
- eine Aufenthaltserlaubnis, nach der die Ausübung eines Gewerbes erlaubt ist
Weitere Informationen
Gewerbeanzeigen von nicht erlaubnispflichtigen Gewerben können innerhalb Stuttgarts auch bei jedem Bürgerbüro zur Weiterleitung an die Gewerbebehörde abgegeben werden. Ganz wichtig ist hierbei, dass sie ihre Telefon- bzw. Handy-Nummer mit angeben
Termine/Fristen
Die Anzeige hat sofort mit dem Beginn des Gewerbes zu erfolgen. Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.

