Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die eine Auslandsreise außerhalb des Geltungsbereichs des Personalausweises antreten, sind verpflichtet einen gültigen Pass mitzuführen. Gem. § 1 Abs. 3 des Passgesetzes darf niemand mehrere gültige Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
- Reisepässe werden ab dem 24. Lebensjahr für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt,
- bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre
- Zweitpässe werden nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und für eine maximale Gültigkeit von 6 Jahren ausgestellt. Nähere Auskünfte erteilt das Bürgerbüro Mitte, die Ausstellung eines Zweitpasses kann nur dort beantragt werden!
- Für Vielreisende besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines 48-seitigen Reisepasses. Hierfür wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
Seit 1. November 2005 werden Reisepässe mit einem Chip ausgestattet, auf dem biometrische Gesichtsmerkmale gespeichert werden. Dazu muss das Lichtbild bestimmten Anforderungen entsprechen.
Seit 01. November 2007 werden zusätzlich zwei Fingerabdrücke im Chip gespeichert. Fingerabdrücke sind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zu speichern.
Prüfen Sie jeweils rechtzeitig vor einer Auslandsreise, ob ihre Ausweisdokumente noch gültig sind.