Berechtigter Personenkreis:
4 Fallgruppen sind zu unterscheiden.
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa leiden, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem GdB hierfür von wenigstens 70.
Hinweis:
Ein hoher Gesamt-GdB führt nicht automatisch zur Bewilligung einer Parkerleichterung.
Ausschlaggebend ist der Einzel-GdB für die genannte Funktionsstörung. Nicht ausreichend für eine Ausnahmegenehmigung ist es, wenn verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die einen Gesamt-GdB in genannter Höhe erreichen. Über die Einzel-GdB-Werte informiert das Versorgungsamt.