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Schwerbehindertenparkausweise

Die Ausnahmegenehmigung wird von der Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller oder die Antragstellerin den Wohnsitz hat.

Alle Parkausweise werden stets widerruflich ausgestellt.

EU-Regelung

Vor Einführung der EU-einheitlichen Parkausweise für Behinderte wurden von der Straßenverkehrsbehörde die Schwerbehindertenparkausweise in der Regel unbefristet ausgestellt. Diese alten Ausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010, weiter.

Seit Einführung der EU-einheitlichen Schwerbehindertenparkausweise werden diese bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des jeweils zugrunde liegenden Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamts, längstens für 5 Jahre ausgestellt.

SchwerbehindertenparkausweisVergrößern

Bundeseinheitliche Regelung

Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Die bisherige Landesregelung wird durch die am 11. Juni 2009 in Kraft getretene Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 84 vom 10. Juni 2009, S. 2050 ff.) durch die bundeseinheitliche Regelung ersetzt. Diese bildet die seitherige baden-württembergische Regelung inhaltsgleich ab.

Die neuen bundeseinheitlichen Parkerleichterungen (orange) werden bis zum Ablauf der Gültigkeit des jeweils zu Grunde liegenden Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamt, längstens für 5 Jahre ausgestellt.

Behindertenparkausweis für besondere GruppenVergrößern

Die Ausnahmegenehmigung für besondere Gruppen von Schwerbehinderten enthält die gleichen Parkerleichterungen wie bei außergewöhnlich Gehbehinderten und Blinden, mit der Einschränkung, dass auf Parkplätzen mit zusätzlicher Kennzeichnung nicht geparkt werden darf, siehe Abbildung.

SchwerbehindertenparkplätzeVergrößern

Conditions

Berechtigter Personenkreis:

4 Fallgruppen sind zu unterscheiden.
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa leiden, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem GdB hierfür von wenigstens 70.
Hinweis:
Ein hoher Gesamt-GdB führt nicht automatisch zur Bewilligung einer Parkerleichterung.

Ausschlaggebend ist der Einzel-GdB für die genannte Funktionsstörung. Nicht ausreichend für eine Ausnahmegenehmigung ist es, wenn verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die einen Gesamt-GdB in genannter Höhe erreichen. Über die Einzel-GdB-Werte informiert das Versorgungsamt.
 

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