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Falsche Zeit für fröhliche Feste - die "Stillen Feiertage" nahen

27.10.2009 Aktuelles
Der November ist der Monat der Besinnung und des Gedenkens. Fröhliche Feste und laute Musik hat der Gesetzgeber deshalb für die "Stillen Feiertage" eingeschränkt - zumindest soweit sie öffentlich stattfinden. Zu den "Stillen Feiertagen" zählen Allerheiligen (1. November), der Volkstrauertag (15. November) und der Totensonntag (22. November). Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass für diese Tage besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg gelten.

Inhaber von Gaststätten, Diskotheken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen, Veranstalter aus dem Event-Bereich sowie alle Anhänger des Stuttgarter Nachtlebens sollten die Einschränkungen kennen und respektieren.

Allerheiligen und Volkstrauertag
Grundsätzlich sind an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten. Am Volkstrauertag sind darüber hinaus öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen in der Zeit von 3 bis 24 Uhr unzulässig.

Totensonntag
Auch am 22. November dürfen keine öffentlich störenden Arbeiten vorgenommen werden. Am Totensonntag sind darüber hinaus verboten: musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Räumen mit Ausschank, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, in der Zeit von 3 bis 24 Uhr, ebenso öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen. Untersagt sind sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, in der Zeit von 3 bis 24 Uhr sowie öffentliche Sportveranstaltungen in der Zeit von 3 bis 13 Uhr. Spielhallen müssen ganztätig geschlossen bleiben.

Das Amt für öffentliche Ordnung weist darauf hin, dass für die genannten Tage auch bei organisatorischen Schwierigkeiten oder wirtschaftlichen Einbußen für die Veranstalter keine Ausnahmegenehmigungen nach dem Feiertagsgesetz erteilt werden. Verstöße stellen einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand nach dem Gesetz über die Sonntage und Feiertage (FTG) dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rückfragen zum Feiertagsgesetz Baden-Württemberg beantwortet das Ordnungsamt der Stadt Stuttgart, Ansprechpartner sind Thomas Keinath, Telefon 216-7697, und Markus Oelschläger, Telefon 216-2131.


Info telephone

Thomas Keinath: Telefon 0711 216-7697, Markus Oelschläger: Telefon 0711 216-2131