Anmeldung eines Neugeborenen

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.

Schriftliche Anzeige durch den Träger einer Einrichtung
  • Frauenklinik
  • Geburtshaus
  • Klinik Charlottenhaus
  • Marienhospital Stuttgart
  • Robert-Bosch-Krankenhaus
  • St. Anna-Klinik


Mündliche Geburtsanzeige (bei Geburten außerhalb eines Krankenhauses oder sonstigen Einrichtung)

  • Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers
  • Jeder sorgeberechtigte Elternteil ist zur Anzeige verpflichtet
  • Bei Verhinderung trifft die Anzeigepflicht jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
  • Diese Anzeige ist persönlich beim zuständigen Standesamt abzugeben.
  • Der Anzeigende muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Weitere Informationen
Die Beurkundung einer Geburt ist gebührenfrei

Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden für die Beurkundung der Geburt benötigt?

Die vollständig ausgefüllte Anzeige muss von den sorgeberechtigten Eltern oder von der allein sorgeberechtigten Mutter unterschrieben sein.

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung der Geburt eines Kindes darüber hinaus die nachfolgend aufgelisteten Urkunden und Dokumente im Original.

Ausländische Urkunden müssen ggfs. mit Überbeglaubigung versehen und von einem im Inland zugelassenen Urkundenübersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Nähere Informationen erteilt das Standesamt.

1. Personenstandsurkunden

Sind die Eltern miteinander verheiratet:


bei Eheschließung im Inland:

  • Geburtsurkunden beider Eltern
  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen bzw. beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch (diese Urkunden sind in der Regel im Stammbuch der Familie enthalten)
bei einer Eheschließung vor einem Konsulat im Inland:
  • Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

bei Eheschließung im Ausland:
  • Internationale Heiratsurkunde oder nationale Heiratsurkunde, die ggfs . mit Legalisation oder Apostille sowie stets mit einer Übersetzung von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer versehen sein muss. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Standesamt.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet:
  • Geburtsurkunde der Mutter, Geburtsurkunde des Vaters
  • ggfs. Abschrift der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft
  • ggfs. Sorgeerklärung
Wenn die Mutter bereits verheiratet war:
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch/Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe oder Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde

2. Nachweis über die aktuelle Namensführung

Vornamen des Kindes:

Vornamen müssen das Geschlecht des Kindes zweifelsfrei erkennen lassen.

Sind Vornamen beim Standesamt beurkundet, können nachträgliche Änderungen nicht erfolgen.

Familiennamen des Kindes nach deutschem Recht

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen oder üben sie als unverheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind aus,
entscheiden beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten soll.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und allein das Sorgerecht für ihr Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.


3. Reisepässe - ggfs. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit - der Eltern bzw. der Mutter, wenn beide Eltern oder ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen sowie Nachweis über den Aufenthaltsstatus bzw. den Aufenthaltstitel, z.B. Niederlassungserlaubnis.



 
 

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