Stuttgart

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Plakatieren

Das Plakatieren an und auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen ist in Stuttgart gemäß einer entsprechenden Polizeiverordnung grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen lediglich für politische Parteien vor Wahlen und bei überregionalen Veranstaltungen der Parteien sowie für die Veranstaltungswerbung der örtlichen Vereine.

Wirtschafts- und Veranstaltungswerbung

Für Wirtschaftswerbung und Veranstaltungswerbung von gewerblichen Unternehmen besteht die Möglichkeit, bei der Firma "Ströer Deutsche Städte Medien GmbH" Flächen in hintergrundbeleuchteten Plakatvitrinen und Plakatsäulen oder bei der Firma "Ilg-Außenwerbung GmbH + Co. KG"  Klebeflächen auf den Litfaßsäulen und auf unbeleuchteten Großflächen  anzumieten.

DSM Deutsche Städte Medien GmbH - Niederlassung Stuttgart

Ilg-Außenwerbung GmbH + Co. KG

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Gastspiel- und Veranstaltungswerbung für Sport, Kultur und Politik an Fußgängerabschrankungen

Für Gastspiel- und Veranstaltungswerbung für Sport, Kultur und Politik sowie für besondere ortsbezogene Veranstaltungen bzw. teilortsbezogene Veranstaltungen von örtlichen Institutionen, Vereinen und Geschäften besteht die Möglichkeit, bei der Firma "Stadtkultur Stuttgart GmbH" Flächen auf Werbeträgern an den Fußgängerabschrankungen anzumieten.

Stadtkultur Stuttgart GmbH

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Schaltkastenwerbung für kulturelle Veranstaltungen aller Art und Dauerwerbung für den Einzelhandel

Für Schaltkastenwerbung für kulturelle Veranstaltungen aller Art und Dauerwerbung für den Einzelhandel besteht die Möglichkeit, bei der Firma "Stadtkultur Stuttgart GmbH" Flächen auf Schaltkästen anzumieten.

Stadtkultur Stuttgart GmbH

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Wildes Plakatieren

Nicht genehmigtes Plakatieren, sogenanntes "Wildes Plakatieren", wird vor allem im Hinblick auf ein sauberes Stadtbild entschieden verfolgt. Wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Polizeiverordnung reichen die Regelbußen von 50,00 EURO für ein einzelnes Plakat bis hin zu 200,00 EURO für das Plakatieren an mehreren Orten. Bei Wiederholungstätern kann das Bußgeld entsprechend erhöht werden.

Außerdem erhält der Plakatierer eine gebührenpflichtige Beseitigungsanordnung. Entfernt er die Plakate nicht innerhalb von 3 Tagen selbst, geschieht dies auf seine Kosten durch das Tiefbauamt oder eine beauftragte Firma. Dem Plakatieren steht das Bemalen und Beschriften von Straßen und Einrichtungen an oder auf diesen gleich (zum Beispiel Wartehäuschen, Schaltschränken, Stützmauern). Dies bedeutet, dass gegen die Verantwortlichen für Farbschmierereien und Graffitis ebenso mit Bußgeldern und Beseitigungsanordnungen vorgegangen werden kann.

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