Warenauslage am Verkaufsort
Unmittelbar vor dem jeweils im Erdgeschoss befindlichen Geschäft werden Warenauslagen bis zu einer Höhe von 1,50 m und je nach den verkehrlichen Verhältnissen bis zu einer Tiefe von 2,00 m zugelassen.
Neben der Genehmigungsgebühr für das Tätigwerden der Verwaltung fällt eine Sondernutzungsgebühr für die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus nach der vom Gemeinderat festgelegten Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen an, die durch das Tiefbauamt erhoben wird.
Die Höhe der Gebühr wird im Einzelfall festgelegt.