Vertragsbedingungen - SPORTmobil
Vertragsbedingungen für die Überlassung des Spiel- und Sportgeräteanhängers sowie des Transportanhängers mit Torwand und Basketballanlage.
Das Amt für Sport und Bewegung der Landeshauptstadt Stuttgart vermietet einen Spiel- und Sportgeräteanhänger sowie einen Transportanhänger mit Torwand und Basketballanlage. Die Anhänger dürfen nur bei Veranstaltungen innerhalb Stuttgarts eingesetzt werden.
Sie können einen der beiden oder beide Anhänger mieten.
Tel. 0711/216-59815 oder
E-Mail: sportmobil@stuttgart.de
beim Amt für Sport und Bewegung und schriftlicher Anerkennung der Vertragsbedingungen. Übernahme und Rückgabe sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Überlassungsvertrag
Mietbedingungen und Mietgebühren
Tagespreis (bis 24 Std.): 30 EUR
Wochenende (Fr.-Mo.): 50 EUR
Pauschale 2-4 Tage: 50 EUR
Pauschale 5-7 Tage: 75 EUR
- Nachweis Verein/Institution, Vermietung nur an eine verantwortliche Person (Personalausweis oder Reisepass ist bei Abholung vorzulegen!)
- Überlassungsvertrag + Checkliste
- Der Nutzer muss berechtigt sein einen PKW mit Anhänger (Klasse BE) zu führen.
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Der Nutzer übernimmt den Transport von/bis STADION Festwiese.
- Mietgebühren können nur durch Überweisung bezahlt werden
Abholung/Rückgabe
- Die Übernahme und Rückgabe kann nur zu dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgen (Montag bis Donnerstag zwischen 7-18 Uhr, Freitag zwischen 7-14 Uhr). Behandeln Sie die Geräte bitte mit größter Sorgfalt - auch mit Rücksicht auf Ihre Nachmieter.
- Die Geräte können nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn keine anderweitigen Bestellungen vorliegen und auch nur dann, wenn und soweit die Geräte vom vorhergehenden Mieter in einwandfreiem bzw. verkehrssicheren Zustand zurückgegeben worden sind.
- Sie erhalten die Geräte in verkehrssicherem Zustand. Soweit aus Ihrer Sicht Zweifel hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehen, müssen Sie dies uns gegenüber unverzüglich anzeigen. Das Gerät darf bis zu einer Klärung der Angelegenheit nicht benutzt werden. Das gleiche gilt, soweit sich während der Benutzung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Gerät nicht verkehrssicher ist.
- Als Mieter der Geräte sind Sie für den verkehrssicheren Zustand der Geräte verantwortlich und haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die Ihnen, der Stadt oder Dritten anlässlich der Benutzung entstehen. Haben Dritte aus Anlass der Benutzung Schadensersatzansprüche, für die der Eigentümer nach den gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden kann, so übernimmt der Mieter im Innenverhältnis zur Stadt deren gesetzliche Haftung und stellt die Stadt insofern von Ansprüchen Dritter frei.
- Der Mieter muss sich das Verschulden derjenigen Personen zurechnen lassen, die durch die Benutzung der Mietsache mit dieser in Berührung kommen; insbesondere haftet der Mieter für seine Beauftragten und für Veranstaltungsteilnehmer.
- Die Stadt haftet, soweit nicht der Mieter haftet oder der Mieter die Stadt von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer nicht ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Gerätes beruhen. Im Übrigen ist die Haftung der Stadt ausgeschlossen; dies gilt auch für anfänglich vorhandene Mängel der Geräte, es sei denn, der Mangel war der Stadt bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
- Haftungsausschlüsse zugunsten der Stadt gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden.
- Der Mieter haftet für alle Sachschäden sowie für Verunreinigungen, die während der Nutzungszeit des/der Anhänger/s entstehen. Eventuelle Schäden am einzelnen Anhänger und den Geräten müssen bei der Rückgabe angegeben und die dafür entstehenden Kosten für Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung vom Mieter übernommen werden. Der Mieter haftet ebenso bei Verlust der Anhänger oder von Geräten. D ie Reparaturkosten bzw. Ersatzkosten werden in Rechnung gestellt.
- Falls die Geräte ohne vorherige Benachrichtigung vom Mieter nicht oder verspätet abgeholt oder nicht termingerecht zurückgebracht werden, muss zusätzlich zu den Mietgebühren eine Ausfallentschädigung in Höhe von 25,- EUR erhoben werden. Bei verspäteter Rückgabe bleiben Schadensansprüche wegen Verzug vorbehalten.
Modalitäten zum Abholen und Zurückbringen der Spielgerät
Ganz wichtig:
Ersatztermin
Storno
Bezahlung
(BLZ 600 501 01) zu überweisen.
Wichtig:
Bitte unbedingt beim Überweisen das Buchungszeichen angeben!
Aufsichtspflicht


