Ausnahmegenehmigung (Parken) für Montagefahrzeuge
Um Handwerksbetrieben bei z. B. Aus- oder Umbauten den Zugang zur Arbeitsstelle zu erleichtern, können neben oder anstelle von Sonderparkausweisen für Gewerbetreibende Sonderparkberechtigungen für Montagefahrzeuge (mit fest eingebauten Werkzeugen) erteilt werden.
Wo darf geparkt werden
Montagefahrzeuge können mit der entsprechenden Ausnahmegenehmigung
- in einer Fußgängerzone
Erteilungsvoraussetzungen
Bei der Antragstellung muss als Nachweis für die fest eingebauten Werkzeuge eine Kopie des Fahrzeugscheins vorgelegt werden.
Hinweise
Die Genehmigung in Form eines Parkausweises ist bei der Straßenverkehrsbehörde persönlich abzuholen.
Für die Belieferung von Arbeitsstellen können eingeschränkte Haltverbote (sog. Ladezone) beantragt werden. Das Parken von Fahrzeugen ist in diesen Ladezonen nicht erlaubt.
Gibt es Einschränkungen?
Die Straßenverkehrsbehörde behält sich vor, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie im Interesse der Bewohner und/oder der örtlichen Gewerbetreibenden einzelne Örtlichkeiten/Bereiche von der Erteilung einer Sonderparkberechtigung auszunehmen.
Termine/Fristen
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenplatzbenutzung beim Amt für öffentliche Ordnung, Straßenverkehrsbehörde, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart einzureichen.


