Derjenige, der Abfälle zur Beseitigung und gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerblich transportiert.
Welche Abfälle nach der derzeitigen Rechtslage als gefährlich eingestuft sind, kann der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - AVV (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001) entnommen werden.
Gewerbsmäßige Transporte liegen vor, wenn zur Gewinnerzielung und mit Wiederholungsabsicht Abfälle transportiert werden. Auch wenn die Transporte nur einen Teil des Unternehmenszwecks darstellen (z.B. Teil einer anderen Dienstleistung sind), kann es zu einer Genehmigungspflicht kommen.
Entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums ist u.a. bei Tank- und Kanalreinigungsunternehmen "der Transport der anfallenden Abfälle nach der Verkehrsanschauung in aller Regel und typischerweise als Segment in der angebotenen "Leistungspalette" der Entsorgungsdienstleistungen enthalten, so dass der Unternehmenszweck in diesen Fällen (auch) und gerade dann den entgeltlichen, d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichteten Transport für Dritte umfasst". Dies bedeutet, dass diese Untenehmensgruppe für das Bundesland Baden-Württemberg eine Transportgenehmigunspflicht benötigt.
Das Einsammeln oder Befördern von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, der nicht durch Schadstoffe verunreinigt ist, bedarf keiner Genehmigung. Hierunter fallen:
| Abfallschlüssel | Beschreibung |
|---|---|
| 17 01 01 | Beton |
| 17 01 02 | Ziegel |
| 17 01 03 | Ziegel, Fliesen und Keramik |
| 17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 100801 fallen |
| 17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen |
| 17 05 04 | Boden und Steine |
| 17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt |
| 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahe derjenigen, die unter 170106 fallen |
| 20 02 02 | Boden und Steine |