Transportgenehmigung nach § 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Transportgenehmigung:

Wer benötigt eine abfallrechtliche Transportgenehmigung?

Derjenige, der Abfälle zur Beseitigung und gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerblich transportiert.

Welche Abfälle nach der derzeitigen Rechtslage als gefährlich eingestuft sind, kann der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - AVV (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001) entnommen werden.

Wann liegt ein gewerbsmäßiger Transport von Abfällen vor?

Gewerbsmäßige Transporte liegen vor, wenn zur Gewinnerzielung und mit Wiederholungsabsicht Abfälle transportiert werden. Auch wenn die Transporte nur einen Teil des Unternehmenszwecks darstellen (z.B. Teil einer anderen Dienstleistung sind), kann es zu einer Genehmigungspflicht kommen.

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums ist u.a. bei Tank- und Kanalreinigungsunternehmen "der Transport der anfallenden Abfälle nach der Verkehrsanschauung in aller Regel und typischerweise als Segment in der angebotenen "Leistungspalette" der Entsorgungsdienstleistungen enthalten, so dass der Unternehmenszweck in diesen Fällen (auch) und gerade dann den entgeltlichen, d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichteten Transport für Dritte umfasst". Dies bedeutet, dass diese Untenehmensgruppe für das Bundesland Baden-Württemberg eine Transportgenehmigunspflicht benötigt.

Gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht?

Das Einsammeln oder Befördern von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, der nicht durch Schadstoffe verunreinigt ist, bedarf keiner Genehmigung. Hierunter fallen:

Abfallschlüssel Beschreibung
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Ziegel, Fliesen und Keramik
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 100801 fallen
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen
17 05 04 Boden und Steine
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahe derjenigen, die unter 170106 fallen
20 02 02 Boden und Steine
Für das gewerbsmäßige Einsammeln geringfügiger Abfallmengen sieht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) keine Befreiungsmöglichkeit vor.

Wo erhält man eine Transportgenehmigung?

Zuständig für die Erteilung ist in Baden-Württemberg die untere Abfallrechtsbehörde (in Stadtkreisen die Stadtverwaltung, in Landkreisen das Landratsamt), in deren Bereich die transportierende Firma ihren Hauptsitz hat.

Rechtlich selbständige Tochterunternehmen bedürfen einer eigenen Transportgenehmigung durch die für das Tochterunternehmen zuständige Abfallrechtsbehörde.

Was ist zu beachten?

Die Transportgenehmigung ist auf Formblättern zu beantragen, die Sie bei uns erhalten.

 
 

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