Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen gelagert, abgelagert und behandelt (z. B. verbrannt) werden. Wer dem zuwider handelt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von mindestens 10 bis höchstens 50.000 €. Die Bußgeldhöhe richtet sich u. a. nach den Rahmensätzen des Bußgeldkatalogs Umwelt Baden-Württemberg.
Sind mehrere an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, so wird im Gegensatz zum Strafrecht nicht unterschieden, wer Anstifter oder Täter ist. Für alle Beteiligten gilt derselbe Bußgeldrahmen.
Wird die Ordnungswidrigkeit auch noch in Ausübung eines Gewerbes begangen, muss der Betroffene - je nach Bußgeldhöhe - zusätzlich mit einem Eintrag im Gewerbezentralregister rechnen. Dies kann wiederum gewerberechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Befinden sich unter den abgelagerten oder behandelten Abfällen auch gefährliche Abfälle wie z. B. asbesthaltige Materialien o. Ä., rutscht der Betroffene schnell ins Strafrecht ab: Gemäß § 326 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird das Behandeln, Lagern, Ablagern, Ablassen oder sonstige Beseitigen von gefährlichen Abfällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet!
Sollten Sie selbst Zeuge einer Abfallablagerung werden, melden Sie dies dem örtlichen Polizeirevier oder der Abfallrechtsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart. Sollten Sie sehen, wie jemand seine Abfälle verbrennt, wenden Sie sich bitte sofort an die Polizei, denn nur so können vor Ort die nötigen Daten des Verursachers sowie z. B. Art der verbrannten Abfälle und deren Menge, festgestellt werden.