Zum 01.07.2002 ist das Altfahrzeug-Gesetz in Kraft getreten. Damit wurde gleichzeitig die Altauto-Verordnung vom 04.07.1997 novelliert. Hauptziel des Gesetzes ist die Umsetzung der am 21. Oktober 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in nationales Recht.
Personenkraftwagen der Klasse M 1 (z. B. Pkw, Vans und Wohnmobile mit maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), leichte Nutzfahrzeugen der Klasse N 1 (z. B. Kleintransporter bis zu 3,5 t) und dreirädrige Fahrzeuge (nicht dreirädrige Krafträder), die stillgelegt bzw. entsorgt werden sollen, dürfen vom Fahrzeughalter nur einer anerkannten Annahmestelle, einem anerkannten Demontagebetrieb oder einer anerkannten Rücknahmestelle überlassen werden.
Die ordnungsgemäße Entsorgung wird durch einen Verwertungsnachweis bescheinigt. Verwertungsnachweise dürfen nur von anerkannten Demontagebetrieben ausgestellt werden. Wird das Fahrzeug einer anerkannten Annahmestelle überlassen, erfolgt die Aushändigung des Verwertungsnachweises über die beauftragte Annahmestelle. Der Fahrzeughalter erhält die Ausfertigung (rosa) als Beleg.
Fahrzeuge, die ab 01.07.2002 zugelassen wurden, können unentgeltlich an den Hersteller zurückgegeben werden.
Ab 01.01.2007 können alle zugelassene Fahrzeuge kostenlos an den Hersteller zurückgegeben werden.
Die Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme entfällt, wenn