Genehmigung zum Betrieb von Krankentransporten
Für den Betrieb von Krankentransporten wird aus Gründen des vorbeugenden Schutzes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit eine Genehmigung benötigt.
Ein entsprechender Antrag ist bei der Führerscheinstelle der Landeshauptstadt Stuttgart zu stellen, wenn das Unternehmen im Rettungsdienstbereich der Stadtgebietsgrenze Stuttgart tätig werden will; vergleiche
Feuerwehr in Stuttgart.
Die Genehmigungspflicht betrifft diejenigen, die den Betrieb von Krankentransporten im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen. Eine Genehmigung ist auch für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes erforderlich. Ein Unternehmer, der ohne Genehmigung Krankentransport nach dem Rettungsdienstgesetz betreibt, handelt ordnungswidrig.
Die Genehmigung wird für die Person des Unternehmers erteilt und ist für die Ausübung des Krankentransports in einem bestimmten Betriebsbereich bestimmt. Sie wird für das einzelne Fahrzeug erteilt, wobei die Genehmigung das amtliche Kennzeichen enthalten muss.
Die Genehmigung enthält als obligatorische Nebenbestimmung
- die Betriebs- und Beförderungspflicht,
- die Festlegung der Betriebszeiten,
- das Vermittlungsmonopol der Integrierten Leitstelle/Rettungsleitstelle,
- die Gewährleistung ordnungsgemäßer hygienischer Verhältnisse,
- die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr sowie
- den Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung mit den Kostenträgern im Rettungsdienst (gesetzliche Krankenkassen).
- zum einen die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst regeln und
- zum anderen den Unternehmer zur Dokumentation der Beförderungsaufträge und deren Abwicklung verpflichten.
Voraussetzung für die Genehmigung ist die Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs; hierfür sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers maßgeblich. Für die Vorhaltung der Geschäftseinrichtung, der Fahrzeuge und des Personals muss eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage gegeben sein.
Zudem darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person gewährleistet ist. Der an das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers anzulegende Maßstab ist mit Rücksicht auf die im Krankentransport betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit streng zu fassen.
Die fachliche Eignung erfordert den Nachweis einer angemessenen Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen oder das Ablegen einer Prüfung. Darüber hinaus muss der Krankentransportunternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die Prüfung eines Rettungssanitäters abgelegt haben oder eine dreijährige Tätigkeit in einem Rettungsdienstunternehmen unter aktiver Teilnahme am Rettungsdienst nachweisen.
Für die Durchführung von Krankentransporten sind Krankentransportwagen einzusetzen, die besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sind. Diese Fahrzeuge müssen im Einsatz mit zwei geeigneten Personen besetzt werden, wobei mindestens ein Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen hat.
Voraussetzungen
Die Genehmigung sollte grundsätzlich persönlich durch den Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen sind:
- Formloser Antrag mit Angaben über:
- Antragsteller als Unternehmer und ggf. die zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Ausweis-/Passkopien)
- Betriebsbereich
- Betriebszeiten
- Auflistung der KTW mit Angabe der amtlichen Kennzeichen
- Fachliche Eignung:
a.) Nachweis einer dreijährigen, leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt, oder Nachweis der bestandenen Prüfung gemäß der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
b.) Nachweis der Prüfung als Rettungssanitäter oder einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Rettungsdienst
⇒ kann bei den im RDG genannten Rettungsdienstorganisationen unterbleiben
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister - Belegart 0 (Betriebsführer; zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 9 (Betrieb + Betriebsführer)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Betrieb: Stuttgart + Betriebssitz, falls nicht identisch; Betriebsführer: Stuttgart + Wohnort, falls nicht identisch)
- Bescheinigung in Steuersachen der Stadtkasse (Betrieb: Stuttgart + Betriebssitz, falls nicht identisch; Betriebsführer: Stuttgart + Wohnort, falls nicht identisch)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
- Eigenkapitalnachweis gemäß Vordruck bzw. ein durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder ein Kreditunternehmen unterschriebenes Vermögensverzeichnis, Zusatzbescheinigung
- ggf. beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handels- oder Genossenschaftsregister beim Amtsgericht
- ggf. Gesellschaftsvertrag mit Angabe der Gesellschafter
- Fahrzeugscheine mit Untersuchungsberichten nach Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sowie nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Dienstplan (Nachweis über die ordnungsgemäße Besetzung der KTW mit zwei geeigneten Personen, wobei mindestens ein Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen hat)
- Nachweis über ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse (z. B. durch Vorlage eines in Abstimmung mit einem Hygieniker erstellten Hygieneplans)
- Vereinbarung mit Kostenträgern (kann nachgereicht werden)
Hinweis:
Der Stichtag der Unbedenklichkeitsbescheinigungen darf am Tag der Antragstellung nicht länger als drei Monate, der der Eigenkapitalbescheinigung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).
Termine/Fristen
Die Genehmigung wird für die Dauer von höchstens vier Jahren erteilt.

