Nachbeurkundung von Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Sterbefällen im Ausland
Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Sterbefälle im Ausland können auf Antrag nachbeurkundet werden.
Nachbeurkundung einer Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen/eine Lebenspartnerschaft begründet, kann beim Standesamt ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Antragsberechtigt sind die Ehegatten bzw. Lebenspartner; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.
Die Nachbeurkundung kostet 60,- Euro; für die anschließende Ausstellung einer Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde fallen Gebühren in Höhe von 12,- Euro an (Rechtsgrundlagen: § 3 Absatz 1 PStGDVO, § 2 Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart).
Voraussetzungen: Nähere Informationen über die vorzulegenden Dokumente erteilt das zuständige Standesamt.
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, kann beim Standesamt ein Antrag auf Nachbeurkundung im Geburtenregister gestellt werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat. Hat diese im Inland keinen Wohnsitz, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.
Die Nachbeurkundung einer Geburt kostet 100,- Euro; für die anschließende Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren in Höhe von 12,- Euro an (Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 1 PStGDVO).
Voraussetzungen: Nähere Informationen über die vorzulegenden Dokumente erteilt das zuständige Standesamt.
Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Ist ein Deutscher im Ausland gestorben, kann beim Standesamt ein Antrag auf Nachbeurkundung im Sterberegister gestellt werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte.
Die Nachbeurkundung eines Sterbefalls kostet 40,- Euro; für die anschließende Ausstellung einer Sterbeurkunde fallen Gebühren in Höhe von 12,- Euro an (Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 1 PStGDVO).
Voraussetzungen: Nähere Informationen über die vorzulegenden Dokumente erteilt das zuständige Standesamt.

