Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Kompostieren allemal besser als Verbrennen

Alljährlich werden im Frühjahr und im Herbst Bäume und Sträucher geschnitten und vertrocknete Pflanzenstängel, Blätter usw. im Garten aufgeräumt. Grundsätzlich sollten die anfallenden pflanzlichen Abfälle kompostiert werden. Leider kommt es immer wieder vor, dass sie einfach verbrannt werden. Dies ist jedoch nur im Außenbereich, also auf Grundstücken außerhalb der bebauten Ortslage zulässig und auch dort nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Art und Weise, wie im Ausnahmefall verbrannt werden darf, ist in der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle geregelt.

Je nach Wetterlage führt das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu mehr oder weniger starken Rauch- und Geruchsbelästigungen. Erhebliche Belästigungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet, auch bei ausnahmsweise erlaubter Verbrennung.

Da auch bei günstiger Witterung die Umwelt durch die Luftverschmutzung belastet wird, sollte überhaupt auf das Verbrennen verzichtet werden. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund der an einigen Stellen im Stadtgebiet vorhandenen hohen Feinstaubbelastung. Viel besser ist es, die pflanzlichen Abfälle selbst zu kompostieren oder entsprechende Angebote der Stadt , wie z. B. die Grüngutabfuhr oder die beiden städtischen Kompostieranlagen zu nutzen.



Eine andere Sache, die oft mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle verwechselt wird, ist das Abbrennen von Vegetationsbeständen, etwa das flächenhafte Abbrennen von Rainen und Wiesenflächen zum "schnellen Saubermachen" von Grundstücken. Diese Unsitte ist schon seit 1976 aus Naturschutzgründen das ganze Jahr über verboten und stellt ebenfalls ordnungswidriges Handeln dar. Durch das Abflammen von Grundstücken kommen nicht nur zahlreiche Kleintiere ums Leben, es wird auch die Zusammensetzung der Vegetation ungünstig beeinflusst, da tiefwurzelnde Pflanzen einseitig begünstigt werden.

Das Abbrennen größerer Mengen Pflanzenabfälle ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss beim Amt für öffentliche Ordnung angezeigt werden.

Das Verbrennen von sonstigen Abfällen (auch unbehandelter Holzabfälle) zum Zwecke der Beseitigung ist grundsätzlich verboten und muss als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, sofern nicht sogar eine Straftat vorliegt (umweltgefährdende Abfallbeseitigung oder unerlaubtes Betreiben einer Abfallbeseitigungsanlage).

Im Falle von Beschwerden sollte das zuständige Polizeirevier informiert werden. Die dortigen Kolleg(inn)en können dann direkt vor Ort ermitteln und gegebenenfalls Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

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Abbrennen pflanzlicher Abfälle. Foto: Amt für Umweltschutz