Wer hat nicht schon einmal, wenn der Lieblingssong im Radio gespielt wurde, die Musikanlage kurz etwas lauter aufgedreht? Dies darf allerdings nicht zur Gewohnheit werden und die Nachbarschaft nicht in erheblichem Ausmaß belästigen. Das heißt, die Stereoanlage in der Nacht auf volle Lautstärke aufzudrehen ist tabu.
Rundfunk-, Fernsehgeräte und Musikinstrumente etc. dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Sind also die in § 117 OWiG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Die im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung aufgeführten Anlagen fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Unter anderem sind dies der Rasenmäher, Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geräte zu gewerblichen Zwecken oder im privaten Bereich eingesetzt werden.
§ 7 dieser Verordnung regelt den Betrieb in Wohngebieten. Weitere Voraussetzung ist, dass die Geräte im Freien betrieben werden. Der Rasenmäher darf demnach nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Der Betrieb von Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser ist gesondert geregelt. Diese Geräte dürfen somit nur werktags in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Auch bei Verstößen gegen die Regelungen der 32. BImSchV empfehlen wir, das zuständige Polizeirevier zu verständigen, welches vor Ort die Personalien des Verantwortlichen erheben kann und über dies als Zeuge gegen den Verstoß bestätigen kann.