In der Regel kann bei nächtlichen Warenanlieferungen eines Supermarktes, einer Bäckerei etc. davon ausgegangen werden, dass insbesondere bei im Einwirkungsbereich gelegenen Wohngebieten die geltenden Immissionsrichtwerte durch die Entlade- bzw. Beladevorgänge überschritten werden. Als Nachtzeit gilt gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen ruhestörenden Lärm (TA Lärm) die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (siehe hierzu auch Thema Lärmrichtwerte).
In diesen Fällen schreiben wir zunächst die Firmen, welche zur Nachtzeit beliefert werden, an und informieren diese über die vorliegenden Beschwerden, schlagen Abhilfemaßnahmen vor und verweisen auf die gültige Rechtslage (Verstoß gegen § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) . Sollte sich auch weiterhin keine Besserung einstellen, so bitten wir die Beschwerdeführer, sich Datum, Uhrzeit und Kennzeichen des Zuliefer-Lkw's zu notieren und diese unter Benennung eines Zeugen (nicht im selben Haushalt lebend) dem Amt für Umweltschutz zuzusenden bzw. bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 117 OWiG können wir ein Bußgeldverfahren einleiten.