Lärmrichtwerte -TA Lärm
Zur Beurteilung der Frage, welches Maß an (zulässigem) gewerblichem Lärm hingenommen werden muss, wird die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm zugrundegelegt.
Sie enthält Lärmrichtwerte, die je nach bauordnungsrechtlicher Gebietsausweisung unterschiedlich sind. Die nachfolgende Auflistung gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Richtwerte.
Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:
| a) In Industriegebieten | ||
| tags | 70dB(A) | |
| nachts | 70 dB(A) | |
| b) in Gewerbegebieten | ||
| tags | 65 dB(A) | |
| nachts | 50 dB(A) | |
| c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | ||
| tags | 60 dB(A) | |
| nachts | 45 dB(A) | |
| d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedungsgebieten | ||
| tags | 55 dB(A) | |
| nachts | 40 dB(A) | |
| e) in reinen Wohngebieten | ||
| tags | 50 dB(A) | |
| nachts | 35 dB(A) | |
| f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten | ||
| tags | 46 dB(A) | |
| nachts | 35 dB(A) |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die Tageszeit erstreckt sich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Die unter a) bis f) bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergeben sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Unter Immissionsort ist meist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu verstehen. Für Gebiete, die in vorstehender Tabelle nicht enthalten sind, ist die Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall festzulegen.
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