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Landeshauptstadt Stuttgart

Parken in Stuttgart

Top 10 der Parkverstöße

Aus Bequemlichkeit ignorieren manche die Parkvorschriften. Falschparken kann aber teuer werden. Verwarnungs- und Bußgelder können bis zu 100 Euro betragen. In einigen Fällen wird das Auto auch abgeschleppt und es drohen sogar Punkte in Flensburg. Doch was sind die größten Parksünden? Ein Überblick.

1. Parken in der Brandschutzzone

Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge können an dieser Stelle im Ernstfall die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei einem Lösch- und Rettungseinsatz behindern. Die Fahrer der Autos nehmen dadurch auch Personenschaden in Kauf. Fahrzeuge können deswegen auch dann abgeschleppt werden, wenn sie nur teilweise in den ausgewiesenen Bereich hineinragen und ohne dass bereits eine Behinderung vorliegt.

Verwarnungs- oder Bußgeld: 55-100 Euro

Das Parken in der Brandschutzzone ist zu jeder Zeit verboten. (Archivfoto)

2. Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz

Dieser Sonderparkplatz steht ausschließlich Menschen zur Verfügung, die einem entsprechenden Schwerbehindertenausweis besitzen. Diese Personen sind auf die Plätze angewiesen, da sie sich in zentraler Lage befinden und darüber hinaus breiter sind, um beispielsweise Rollstuhlfahrern das bessere Aussteigen zu ermöglichen. Die Berechtigten gilt es hier zu schützen. Aus diesem Grund ist ein sofortiges Abschleppen auch ohne Behinderung möglich.

Verwarnungsgeld: 55 Euro 

Wer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. (Archivfoto)

3. Parken an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Auch E-Ladeplätze stehen im Fokus der regelmäßigen Verkehrskontrollen. Denn an Ladesäulen für E-Fahrzeuge darf nur während des Ladevorgangs geparkt werden. Zudem soll der Ladevorgang ungehindert möglich sein. Ein sofortiges Abschleppen von nicht berechtigen Autos ist deswegen auch ohne Behinderung möglich.

Verwarnungsgeld: 55 Euro

An Ladesäulen für E-Autos darf nur während des Ladens geparkt werden. (Archivfoto)

4. Parken im absoluten Halteverbot

Auch beim Parken im absoluten Halteverbot kann sofort abgeschleppt werden. Wer hier parkt, behindert nämlich den ruhenden und fließenden Verkehr. Dies schließt, wie der Name sagt, auch das kurzfristige Halten von weniger als drei Minuten ein. 

Verwarnungsgeld: 25–50 Euro 

Im absoluten Halteverbot kann auch ohne Behinderung sofort abgeschleppt werden. (Archivfoto)

5. Parken im Bereich einer Bushaltestelle

Im Bereich von Bushaltestellen gilt das Parkverbot bis zu 15 Meter vor und hinter dem Schild. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge gefährden den ÖPNV beim Ein- und Aussteigen sowie die An- und Abfahrt der Linienbusse. Bei Behinderung kann abgeschleppt werden.

Verwarnungs- oder Bußgeld: 55–100 Euro

Bis zu 100 Euro muss man zahlen, wenn man so parkt, dass man den ÖPNV behindert. (Archivfoto)

6. Parken auf Radwegen

Das Fahrrad stellt einen wichtigen Bestandteil einer integrierten Verkehrspolitik dar. Autos, die eine erhebliche Behinderung für die Fahrradfahrer und Fahrradfahrerrinnen darstellen, werden abgeschleppt. Je nach Tatvorwurf muss man zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg rechnen.

Verwarnungs- oder Bußgeld: 55–100 Euro

Autos, die auf Radwegen parken, sorgen für gefährliche Situationen für Radfahrer und Radfaherinnen. (Archivfoto)

7. Parken im Kreuzungsbereich

Wenn Autos im Kreuzungsbereich parken, ist das Überqueren für Fußgänger, insbesondere mit Rollstuhl oder Rollatoren erheblich erschwert oder nicht möglich. Und für besonders für Kinder ist die Sicht stark beeinträchtigt. Zudem werden sie später wahrgenommen, was letztlich eine nicht zu unterschätzende Unfallgefahr birgt. Deshalb kann hier bei Behinderung abgeschleppt werden. 

Verwarnungsgeld: 10–30 Euro

Weniger als fünf Meter vor und hinter einer Kreuzung darf man nicht parken. (Archivfoto)

8. Parken auf Gehwegen

Soweit nicht ausdrücklich angeordnet, ist das Parken auf Gehwegen unabhängig von der Breite des Gehwegs verboten. Das schließt auch das teilweise Parken auf dem Gehweg mit ein. Zudem animiert das Parken hier häufig zu weiteren Parkverstößen. Es kann abgeschleppt werden und je nach Tatvorwurf droht zusätzlich ein Punkt in Flensburg.

Verwarnungs- oder Bußgeld: 55–100 Euro

Nur wenn das Parken auf dem Gehweg ausdrücklich angeordnet ist, darf man hier sein Auto abstellen. (Archivfoto)

9. Parken an engen Straßenstellen

Für eine ungehinderte Durchfahrt muss in Straßen eine Mindestbreite von 3,05 Metern zur Verfügung stehen. Ist die Fahrbahn schmaler, können zum Beispiel Rettungsfahrzeuge im Ernstfall nicht an den Einsatzort gelangen oder die Fahrzeuge der AWS ihrem Auftrag nachkommen können. Beides geht in letzter Konsequenz zulasten der Allgemeinheit. Es kann abgeschleppt werden und zusätzlich einen Punkt in Flensburg geben.

Verwarnungs- oder Bußgeld: 35–100 Euro

Um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, können Autos an engen Stellen abgeschleppt werden. (Archivoto)

10. Parken auf Sperrflächen

Sperrflächen dienen der Verkehrslenkung. Daher ist das Befahren,
Halten sowie Parken dort verboten. Denn Autos, die hier parken führen zu einer starken Sichtbehinderung und stellen eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar.

Verwarnungsgeld: 25–35 Euro

Ein sofortiges Abschleppen ist möglich, wenn ein Auto auf einer Sperrfläche parkt. (Archivfoto)
Hinweis: Für die Durchführung von Abschleppmaßnahmen ist im gesamten Stadtgebiet grundsätzlich die  Verkehrsüberwachung der Stadt Stuttgart zuständig. Im Gegensatz zum privat beauftragten Abschleppen erfolgt das Abschleppen durch die Behörde immer nur dann, wenn Sie Ihr Auto im öffentlichen Verkehrsraum falsch geparkt haben.

Zudem drohen dann oben genannte Verwarnungs- und Bußgelder. Bei Beträgen zwischen 5 und 55 Euro spricht man von einem Verwarnungsgeld. Ab 60 Euro handelt es sich um ein Bußgeld. Bezahlt man ein Verwarnungsgeld, so kann man dadurch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens und damit zusätzliche Kosten vermeiden. 

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