Inhalt anspringen

Landeshauptstadt Stuttgart

Erhaltungssatzungen

Städtebauliche Erhaltungssatzungen

Der Neubau (Errichtung), der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind nur mit einer Genehmigung möglich. Ziel der städtebaulichen Erhaltungssatzung ist deshalb die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt.

Davon betroffen sind alle baulichen Maßnahmen, welche das Gebäude in seinem Erscheinungsbild verändern – unabhängig davon, ob die baulichen Maßnahmen der Genehmigungspflicht nach der Landesbauordnung (LBO) unterliegen.

Der Genehmigung bedürfen somit zum Beispiel auch das Verändern von Tür‐ und Fensterunterteilungen, Gesimsen und sonstigem Zierrat.

Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben wird die Genehmigung mit der Baugenehmigung vom  Baurechtsamt erteilt, ansonsten auf gesonderten Antrag auf Genehmigung gemäß §173 BauGB beim  Amt für Stadtplanung und Wohnen.

Es wird empfohlen, die geplante Maßnahme rechtszeitig - vor dem Einreichen eines Bauantrags oder eines gesonderten Antrags auf Genehmigung gemäß §173 BauGB - mit der zuständigen  Abteilung Städtebauliche Planung Mitte,  Nord,  Neckar oder  Filder beim Amt für Stadtplanung und Wohnen abzustimmen.

Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Übersicht der städtebaulichen Erhaltungssatzungen:

Das könnte Sie auch interessieren

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Kraufmann/Susanne Kern
  • Stadt Stuttgart