Plakatieren
Das Plakatieren an und auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen ist in Stuttgart gemäß einer entsprechenden Polizeiverordnung grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen lediglich für politische Parteien vor Wahlen und bei überregionalen Veranstaltungen der Parteien sowie für die Veranstaltungswerbung der örtlichen Vereine.
Wirtschafts- und Veranstaltungswerbung
Für Wirtschaftswerbung und Veranstaltungswerbung von gewerblichen Unternehmen besteht die Möglichkeit, bei der Firma "Ströer Deutsche Städte Medien GmbH" Flächen in hintergrundbeleuchteten Plakatvitrinen und Plakatsäulen oder bei der Firma "Ilg-Außenwerbung GmbH + Co. KG" Klebeflächen auf den Litfaßsäulen und auf unbeleuchteten Großflächen anzumieten.
DSM Deutsche Städte Medien GmbH - Niederlassung Stuttgart
Ilg-Außenwerbung GmbH + Co. KG
Gastspiel- und Veranstaltungswerbung für Sport, Kultur und Politik an Fußgängerabschrankungen
Für Gastspiel- und Veranstaltungswerbung für Sport, Kultur und Politik sowie für besondere ortsbezogene Veranstaltungen bzw. teilortsbezogene Veranstaltungen von örtlichen Institutionen, Vereinen und Geschäften besteht die Möglichkeit, bei der Firma "Stadtkultur Stuttgart GmbH" Flächen auf Werbeträgern an den Fußgängerabschrankungen anzumieten.
Stadtkultur Stuttgart GmbH
Schaltkastenwerbung für kulturelle Veranstaltungen aller Art und Dauerwerbung für den Einzelhandel
Für Schaltkastenwerbung für kulturelle Veranstaltungen aller Art und Dauerwerbung für den Einzelhandel besteht die Möglichkeit, bei der Firma "Stadtkultur Stuttgart GmbH" Flächen auf Schaltkästen anzumieten.
Stadtkultur Stuttgart GmbH
Wildes Plakatieren
Nicht genehmigtes Plakatieren, sogenanntes "Wildes Plakatieren", wird vor allem im Hinblick auf ein sauberes Stadtbild entschieden verfolgt. Wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Polizeiverordnung beträgt die Regelbuße grundsätzlich 600, - EURO. Bei entsprechendem Umfang der Plakatierung oder im Wiederholungsfalle sind Geldbußen bis zu 5.000,- EURO möglich."
Außerdem erhält der Plakatierer eine gebührenpflichtige Beseitigungsanordnung. Entfernt er die Plakate nicht innerhalb von 3 Tagen selbst, geschieht dies auf seine Kosten durch das Tiefbauamt oder eine beauftragte Firma. Dem Plakatieren steht das Bemalen und Beschriften von Straßen und Einrichtungen an oder auf diesen gleich (zum Beispiel Wartehäuschen, Schaltschränken, Stützmauern). Dies bedeutet, dass gegen die Verantwortlichen für Farbschmierereien und Graffitis ebenso mit Bußgeldern und Beseitigungsanordnungen vorgegangen werden kann.
Spannbandwerbung an Brücken (Brückenbanner)
Nach dem Bundesfernstraßengesetz ist das Anbringen von Informationsträgern an Brücken über Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortslage (hierzu rechnen auch die kreuzungsfrei ausgebauten Bereiche der Bundesstraßen 10, 14, 27 und 295) grundsätzlich nicht und innerhalb der geschlossenen Ortslage
nur bei bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Grundsätzlich wird die Werbung mittels winddurchlässigen Spannbändern nur zugelassen:
- Eigeninformationen der Landeshauptstadt Stuttgart
- Hinweise und Informationen von besonderem öffentlichem Interesse (z.B. "Schule hat begonnen")
- für Sportveranstaltungen und vergleichbare andere Veranstaltungen von übergeordnetem Interesse (z.B. Fussballländerspiele, Stuttgarter Zeitungslauf).

