Namensänderung
Insbesondere folgende Erklärungsmöglichkeiten sind personenstandsrechtlich relevant:
- Erklärung der Ehegatten zur Namensführung in der Ehe (§ 1355 Abs. 3 BGB);
- Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens (§ 1355 Abs. 4 BGB);
- Widerruf der vorgenannten Erklärung (§ 1355 Abs. 4 BGB);
- Wiederannahme eines früheren Namens (§ 1355 Abs. 5 BGB);
- Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern (§ 3 LPartG);
- nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes (§§ 1617 ff BGB)
Voraussetzungen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass;
- beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch bzw. Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde;
- evtl. rechtskräftiges Scheidungsurteil;
- evtl. Sorgerechtserklärung