Erlaubnis zur Durchführung von Sammlungen
Zum 01.01.2013 hat der Landesgesetzgeber Baden-Württemberg das Sammlungsgesetz für Baden-Württemberg aufgehoben.
Sammlungen, die zu Geld- oder Sachspenden auffordern, sind damit nicht mehr erlaubnispflichtig nach dem Sammlungsrecht.
Sammlungen, die auf öffentlicher Verkehrsfläche stattfinden, sind zukünftig erlaubnispflichtig nach dem Straßenverkehrsrecht (Sondernutzungen, z.B. Sammlungen von Geldspenden) oder anzeigepflichtig nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (z.B. Altkleidersammlungen).
Für Informationen nach dem Straßenverkehrsrecht wenden Sie sich bitte an