Anwerbung ausländischer Mitarbeiter
Informationen der Ausländerbehörde Stuttgart über notwendige Unterlagen bei Arbeitsaufenthalten nach § 18 AufenthG und den Stuttgarter Service für Firmen, ihre Arbeitnehmer und Familien.
Allgemeine Hinweise
Die hier aufgeführten Angaben gelten nur für Drittstaatangehörige mit (beabsichtigtem) Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 18 AufenthG.
Die Ausländerbehörde hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit der Anfragen bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hat der Antragsteller Voraufenthalte im Bundesgebiet, muss die Ausländerakte bei der vorher zuständigen Ausländerbehörde angefordert werden, bevor eine Zustimmung zum Visum bzw. zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgen kann. Dies kann den Bearbeitungszeitraum verlängern.
Die Ausübung einer Beschäftigung ist nur erlaubt, wenn dies der deutsche Aufenthaltstitel explizit zulässt und nur in dem Umfang, indem der Aufenthaltstitel dies auch gestattet.
Die Unterlagen sind grundsätzlich mit deutscher Übersetzung vorzulegen.
Alle hier getroffenen Angaben beziehen sich auf Regelfälle, die den überwiegenden Teil der Arbeitsaufenthalte nach § 18 AufenthG abdecken werden. Selbständige und freiberufliche Tätigkeiten sind von dieser Aufführung nicht erfasst. Sollten Sie hier keine passenden Angaben finden, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung.
Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung und Anmeldung in Stuttgart möglich.
Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde
Kontaktdaten
- Allgemeiner e-Mail Posteingang:
Auslaenderrecht@stuttgart.de -
Team Fachkräfte und Migration
Vorabzustimmungen, Visumanträge und Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit,
e-Mail-Adresse:
Auslaenderrecht.Arbeit@stuttgart.de
Visumverfahren zur Aufnahme einer Beschäftigung
Allgemeines zur Vorabzustimmung
Eine Vorabzustimmung bietet die Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart als freiwillige Leistung vor allem beim Personalaustausch an. Alle weiteren Arbeitsaufenthalte sind in diesem Verfahren nur im Ausnahmefall möglich.
Ein Familiennachzug ist auf diesem Weg nur bei gleichzeitigem Antrag mit dem Arbeitnehmer möglich.
Die benötigten Unterlagen variieren je nach Rechtsgrundlage (siehe unten). Wichtig ist in diesem Fall zusätzlich die Angabe der deutschen Auslandsvertretung,bei der das Visum beantragt werden soll.
Benötigte Unterlagen
- Passkopie,
- Arbeitsvertrag,
- Stellenbeschreibung,
- Qualifikationsnachweise, Lebenslauf,
- Anschreiben der Firma mit Antrag und Angaben zu ausreichend Wohnraum in Stuttgart und Krankenversicherung und
- sonstige Nachweise je nach Rechtsgrundlage.
- Anschreiben der Firma mit Antrag und Angaben zu ausreichend Wohnraum in Stuttgart, Krankenversicherung und ausdrücklicher Hinweis zur bereits erfolgten Anfrage bei der ZAV (i. d. R. per e-Mail),
- Stellenbeschreibung mit Angaben zum monatlichen Nettogehalt,
- ZAV-Zustimmung (soweit bereits vorhanden) und
- Passkopie.
Privilegierte Staaten
Allgemeines
Privilegiert sind die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland sowie der Vereinigten Staaten.
Diese Staatsangehörige können visumfrei in das Bundesgebiet einreisen. Eine Beschäftigung darf aber nur erfolgen, wenn sie einen deutschen Aufenthaltstitel besitzen und dieser sie dazu explizit berechtigt. Der Aufenthaltstitel muss bereits am ersten Tag der Arbeitsaufnahme vorliegen. Erfolgt eine Arbeitsaufnahme ohne eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Beschäftigungsauflage können sich sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer strafbar machen. In der Folge sind auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich. Die Antragstellung muss ansonsten innerhalb von 3 Monaten nach Einreise erfolgen.
Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular,
- Antragsgebühr,
- Pass mit mindestens 2 visierfähigen Seiten,
- Passkopie,
- biometrisches Passbild,
- Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung,
- Qualifikationsnachweise, Lebenslauf,
- Wohnraumnachweis, Mietvertrag bzw. Meldeschein Hotel, und
- sonstige Nachweise je nach Rechtsgrundlage.
Hinweis: Bei der Vorlage von ausländischen Krankenversicherungen oder Reisekranken-versicherungen muss das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes im Einzelfall geprüft werden. Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen zeitnah mit uns in Verbindung
Unterlagen bei den Spezialfällen der §§ 31 und 36 BeschV:
- Antragsformular,
- Antragsgebühr,
- Pass mit mindestens 2 visierfähigen Seiten,
- Passkopie,
- biometrisches Passbild,
- ZAV-Zustimmung,
- Wohnraumnachweis, Mietvertrag bzw. Meldeschein Hotel, und
- Bestätigung der Krankenversicherung.
Familiennachzug Allgemeines
Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Ehegatten und gemeinsame minderjährige Kinder bis zu 16 Jahren. In allen anderen Fällen nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf.
Bei einem nachträglichen Familiennachzug (keine gemeinsame Einreise mit dem Arbeitnehmer) werden zusätzlich aktuelle Unterlagen zu Wohnung und Einkommen verlangt.
Ein Ehegattennachzug zu einem Ausländer mit einer verbleibenden Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet unter einem Jahr ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Grundsätzlich: Nachweis über Deutschkenntnisse der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beim Ehegattennachzug.
Familiennachzug im Visumverfahren
Unterlagen
Heirats- und Geburtsurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche bzw. Englische. Je nach Ausstellerstaat muss die Urkunde mit Apostille oder Legalisationsvermerk versehen sein bzw. es muss eine vertrauensanwaltliche Überprüfung der Urkunde durchgeführt werden
Die vertrauensanwaltliche Überprüfung der Urkunden kann nur von einer deutschen Behörde in Auftrag gegeben werden. Eine Apostille oder Legalisation muss in dem Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, direkt vom Antragsteller bei der dafür zuständigen Behörde des Ausstellerstaats (Apostille) bzw. der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Legalisation) beantragt werden.
Sonderregelungen bei den §§ 31 und 36 BeschV
Es wird weder eine Legalisation noch eine Apostille oder vertrauensanwaltliche Überprüfung gefordert. Es genügt eine Kopie der Originalurkunden und eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche bzw. Englische. Die Antragsteller werden aber darüber belehrt, dass eine Beurkundung von Personenstandsfällen (bspw. Geburt eines Kindes) im Bundesgebiet ohne überprüfte Urkunden regelmäßig nicht möglich ist. Die Firmen übersenden uns in diesem Fall eine von den Antragstellern unterschriebene Belehrung.
Familiennachzug ohne Visumverfahren
Staatsangehörige der folgenden Staaten dürfen derzeit ohne Visum für einen längerfristigen Aufenthalt aus familiären Gründen in das Bundesgebiet einreisen: Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Vereinigten Staaten, Andorra, Honduras, Monaco, San Marino und Brasilien.
Unterlagen:
- Erklärung eheliche Lebensgemeinschaft,
- Heirats- und Geburtsurkunde im Original mit Apostille bzw. Legalisationsvermerk sowie beglaubigter Übersetzung ins Deutsche oder Englische,
- Ein Krankenversicherungsnachweis wird bei nichtsozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen auch für Familienangehörige verlangt, sowie
- Antragsformular, Antragsgebühr, Pass mit mindestens 2 visierfähigen Seiten, Passkopie und biometrisches Passbild.
Originalurkunden sowie beglaubigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische, Antragsformular, Antragsgebühr, Pass mit mindestens 2 visierfähigen Seiten, Passkopie und biometrisches Passbild.
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Visum
Allgemeine Unterlagen:
- Antragsformular,
- Erteilungsgebühr,
- biometrisches Passbild,
- gültiger Reisepass mit mindestens 2 leeren visierfähigen Seiten und
- Arbeitsbescheinigung.
Eine persönliche Vorsprache kann im Einzelfall erforderlich werden und wird im Rahmen der Terminvereinbarung geklärt (z. B. wegen der Verpflichtung zum Integrationskurs).
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Ausländische Staatsangehörige werden von der Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis mit einem Termin zur Verlängerung angeschrieben.
Für eine Beteiligung der Agentur für Arbeit werden folgende Unterlagen benötigt:
- Vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeits- und Verdienstbescheinigung,
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen, sowie
- bei befristeten Arbeitsverträgen eine Kopie der Vertragsverlängerung.
Hinweis: Diese Unterlagen müssen 4 - 6 Wochen vor dem Termin bzw. vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden.
Zum Termin müssen folgende Unterlagen mitgebracht werden:
- Gültiger Reisepass mit mindestens 2 leeren visierfähigen Seiten,
- Verlängerungsgebühr,
- ggf. biometrisches Passbild,
- Krankenversicherungsnachweis (wenn nicht sozialversicherungspflichtig),
- neuer Wohnraumnachweis und Mietvertrag bei Umzug.