befristeter Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis
Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich befristet.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass
- Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben (insbesondere zum Zweck Ihres Aufenthalts),
- Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen,
- der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden - in einigen Fällen gelten Sonderregelungen),
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke.
Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke:
Hinweis: In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Unterthemen
- befristeter Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen
- befristeter Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zum Familliennachzug
- befristeter Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
- befristeter Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit