1. Anmeldepflicht
2. Absonderungspflicht
Wenn Sie sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und auf eigene Kosten absondern (sog. häusliche Quarantäne).
Die Dauer der Absonderung beträgt grundsätzlich vierzehn Tage und kann nur verkürzt werden, wenn Sie der zuständigen Behörde den Nachweis der vollständigen Impfung übermitteln oder der Status als Virusvariantengebiet aufgehoben wird
Sie sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich Informationen zukommen zu lassen, wenn Sie die typischen Symptome einer Coronavirus SARS-CoV-2 Erkrankung aufweisen.
Weitere Infos zur Absonderungspflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.
3. Nachweispflicht
Generelle Nachweispflicht für alle Reisenden:
Reisende ab 12 Jahren müssen bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet (Aufenthalt in den letzten 10 Tagen vor Einreise) einen negativen Testnachweis vorlegen. Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.