Park-and-Ride
Die Verkehrsdichte in Stuttgart ist enorm hoch – am entspanntesten kommt man deshalb mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Zentrum. Mehr als 200 Park-and-Ride-Plätze gibt es in und um Stuttgart, die einen Anschluss an den Nahverkehr haben. So umfahren Sie den Stau und ersparen sich unnötigen Stress bei der Parkplatzsuche. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Park-and-Ride-Angebote der VVS.
Der Koalitionsausschuss der grün-schwarzen Landesregierung hat zudem am 12. März 2019 beschlossen, dass Dieselfahrzeugen Euro-Norm 4 und schlechter Fahrten zu und von Park-and-Ride-Anlagen gewährt wird. Diese Ausnahme vom Verkehrsverbot gilt für folgende Parkplätze beziehungsweise Park-and-Ride-Anlagen in der Umweltzone Stuttgart:
Die Tarifzonen
Die Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West und Bad Cannstatt wurden im Rahmen des Parkraummanagements gesondert eingeteilt. Wer einen Bewohnerparkausweis besitzt, kann damit in seinem Teilgebiet kostenfrei parken – auf Kurzzeitparkplätzen jedoch nur in einem begrenzten Zeitfenster. Alle anderen Autofahrer richten sich in den fünf Bezirken nach den Tarifen für Langzeitparkplätze oder Kurzzeitparkplätze. In der Zone „City“ und im übrigen Stadtgebiet gelten andere Regelungen. Achten Sie zudem stets auf die Beschilderung vor Ort.
Zone „City“
Langzeitparkplätze
Kurzzeitparkplätze
Überzahlung
Sollte einmal kein passendes Münzgeld zur Hand sein, kann auch ein höher Betrag gezahlt werden. Es erfolgt jedoch keine Rückvergütung.
Störung eines Parkscheinautomaten
Ist ein Parkscheinautomat defekt, so ist das Parken trotzdem möglich. Bei Störung der Kartenzahlung gilt Münzgeldpflicht. Ist die Münzgeldzahlung ebenfalls gestört, bitte die Parkscheibe einlegen und die Höchstparkdauer beachten.
Defekten Automaten melden?
Geben Sie die Informationen zu einem defekten Parkscheinautomaten einfach per Telefon durch.
Elektrofahrzeuge parken kostenlos
Im Stadtgebiet Stuttgart dürfen folgende Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum kostenfrei auf allen gebührenpflichtigen Stellplätzen und in Bewohnerparkgebieten abgestellt werden:
- rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge (Batterieelektrofahrzeuge)
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride)
- Brennstoffzellenfahrzeuge
Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrzeuge die Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen, und mit einem E-Kennzeichen ausgestattet sind. Die bisherigen Sonderparkausweise für Elektrofahrzeuge werden nicht mehr ausgestellt.
Hinweis: Fahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen Busspuren nicht benutzen.