Ladeinfrastruktur in Stuttgart
Die Ladeinfrastruktur in Stuttgart wird unterschieden zwischen öffentlicher, halböffentlicher und privater Ladeinfrastruktur.
Öffentliche Ladeinfrastruktur
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum ist für jeden rund um die Uhr zugänglich. Die Landeshauptstadt Stuttgart betreibt diese Ladeinfrastruktur (zukünftig an 500 Standorten in Stuttgart) auf Flächen der Landeshauptstadt nicht selbst. Um Wettbewerb zu schaffen, wurden die Standorte in Stuttgart ausgeschrieben. Aus dem Verfahren gingen drei Betreiber hervor: EnBW, eze.network und Stadtwerke Stuttgart.
Öffentliche Ladesäulen entsprechend den Vorgaben des Eichrechts, um sicherzustellen, dass auch nur der tatsächlich abgenommene Strom bezahlt werden muss.
Weitere Informationen zu den Ladesäulen auf öffentlichen Flächen und dem aktuellen Ausbau und dem Konzept der Landeshauptstadt finden Sie auf dieser Seite.
Halböffentliche Ladeinfrastruktur
Halböffentliche Ladeinfrastruktur findet sich im privat bewirtschafteten Straßenraum, so z.B. Parkplätzen, Tankstellen oder Tiefgaragen. Sie kann uneingeschränkt oder begrenzt öffentlich nutzbar sein. Wenn sie öffentlich nutzbar ist, muss sie den Vorgaben des Eichrechts entsprechen.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat auf diese Ladesäulen nur begrenzten Einfluss. Dort wo die Landeshauptstadt eigene Parkhäuser betreibt, ist sie auch für die halböffentliche Ladeinfrastruktur verantwortlich. Beispielsweise im Eichstraßenareal / Parkhaus Rathaus.
Private Ladeinfrastruktur
Private Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen steht nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung. Diese Ladeinfrastruktur muss nicht den Vorgaben des Eichrechts entsprechen.
Die Landeshauptstadt unterstützt die Errichtung von privater und halböffentlicher Ladeinfrastruktur beratend und finanziell (z.B. im Rahmen der Solaroffensive).
Öffentliche und halböffentliche Ladeinfrastruktur
Wie viele Ladestationen gibt es in Stuttgart?
Im Stuttgarter Straßenraum gibt es aktuell ca. 200 Ladestationen für Elektroautos (auf städtischen Flächen). Das entspricht in etwa 400 Ladepunkten.
Hinzu kommt eine Vielzahl an Ladestationen im halböffentlichen Raum (z.B. auf Parkplätzen, an Bahnhöfen, in Tiefgaragen oder an Tankstellen). Über 100 dieser Ladestellen sind öffentlich zugänglich.
Dies wird ergänzt Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen, die in der Regel nur begrenzten Nutzerkreisen zur Verfügung steht und deren Zahl aktuell nicht erhoben wird.
Aktuell läuft der Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Ladesäulen. Im Jahr 2022 werden an ca. 350 Standorten neue AC-Ladesäulen mit je zwei Ladepunkten entstehen.
Auch DC-Schnelllader im öffentlichen Straßenraum kommen hinzu: 20 Standorte wurden ausgeschrieben und inzwischen in vier Losen an künftige Betreiber vergeben.
Wo finde ich E-Ladesäulen?
Eine Übersicht über alle in Stuttgart und über die Stadtgrenzen hinaus verfügbaren Lademöglichkeiten bietet z.B. das Stromtankstellenverzeichnis auf der Website der emobil Region Stuttgart (Öffnet in einem neuen Tab) von GoingElectric.
Einen Überblick über die Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum und geplante Standorte, sowie allgemeine Informationen zur Ladeinfrastruktur in Stuttgart finden Sie auf dieser Seite.
Wie kann ich die Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum nutzen?
Sie können an den Ladesäulen in Stuttgart sowohl vertragsbasiert als auch ad-hoc laden.
Die Authentifizierung an einer Ladesäule erfolgt in der Regel über einen Mobilitätsdienstleister. Dazu müssen Sie mit einem solchen Dienstleister einen Vertrag abschließen. Dadurch können Sie an allen Ladesäulen im Ladenetz des Betreibers nach dessen Tarif laden (Roaming). Diese Anbieter bieten außerdem eigene Apps an, die den Nutzer*innen nahegelegene Ladepunkte und deren Status anzeigen.
Die Freischaltung der Ladesäule funktioniert anschließend wahlweise per RFID-Karte oder über eine App. Ab dem 1. Juli 2023 müssen neu errichtete Ladesäulen auch über ein EC-Karten-Terminal verfügen, mit dem Ad-Hoc ein Ladevorgang gestartet und abgerechnet werden kann.
Informationen zum Abschluss eines Vertrags mit einem dieser Dienstleister erhalten Sie auf der Website des jeweiligen Unternehmens.
Alternativ können Sie auch ad-hoc laden. Das bedeutet: spontan, vertragsunabhängig und ohne Ladekarte oder App. Das Laden erfolgt dann zum Tarif des Ladesäulenbetreibers.
Was kostet ein Ladevorgang und gibt es unterschiedliche Tarife?
Es kommt auf verschiedene Faktoren an.
Die Kosten eines Ladevorgangs richten sich nach der Größe Ihres Akkus, dem Ladestand und dem Tarif Ihres Mobilitätsdienstleisters.
Es gibt unterschiedliche Ladetarife. Die Ladeinfrastrukturbetreiber legen lediglich die Zugangsentgelte für die Mobilitätsdienstleister fest. Die Endkundenpreise werden dann durch diese gestaltet.
Von Ihrem Mobilitätsdienstleister erhalten Sie auch eine RFID-Karte, mit der Sie den Ladevorgang an den Stationen initiieren können. Dies ist alternativ auch über eine App möglich. Aber auch ohne Vertrag mit einem Mobilitätsdienstleister können Sie Ihr Fahrzeug ad-hoc aufladen. Dies ist in der Regel jedoch teurer.
Dabei gibt es verschiedene Modelle: Es wird in der Regel nach der Anzahl der bezogenen kWh (Kilowattstunde, also die bezogene Energiemenge) Strom abgerechnet. Es kann außerdem eine Roaminggebühr erhoben werden. Zudem erheben manche Anbieter eine Blockiergebühr nach einer bestimmten Ladezeit. Weitere Details können Sie den Informationsangeboten der Dienstleister entnehmen.
Die Stadt Stuttgart stellt einen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern fest, indem mehrere Anbieter Ladestationen auf städtischen Flächen in Stuttgart betreiben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Was kann ich tun, wenn eine Ladesäule durch einen Verbrenner blockiert ist?
Sie können sich in diesem Fall an die Verkehrsüberwachung der Stadt Stuttgart wenden, um einen Verstoß zu melden.
Dann kann der Vorfall von den dort zuständigen Ansprechpersonen aufgenommen werden. Bei einer Meldung per Mail sollten Sie Ort und Uhrzeit des Verstoßes mit angeben.
Die Ordnungswidrigkeit wird im Normalfall mit einem Bußgeld geahndet, dessen Höhe dem jeweils aktuell gültigen Bußgeldkatalog entspricht. Die zuständigen Beamt*innen der Stuttgarter Polizei können veranlassen, dass ein falsch parkendes Fahrzeug abgeschleppt wird.
Wieso wurde eine bestehende Ladesäule abgebaut?
Ab dem 01.Januar bis Anfang September 2021 wurden 145 Bestandsladesäulen im Stadtgebiet umgerüstet, da die in 2012 errichteten Säulen nicht mehr die aktuellen gesetzlichen Vorgaben (z.B. des Eichrechts) erfüllt haben.
Gleichzeitig kam es in Folge einer Neuausschreibung der Bestandsladesäulen zu einem Betreiberwechsel. Dadurch wurde Wettbewerb geschaffen. Mittlerweile wurden fast alle Ladesäulen durch neue Modelle ersetzt und an fast allen Standorten auch um einen zusätzlichen, zweiten Ladepunkt erweitert. Nähere Informationen finden Sie hier.
An vereinzelten Standorten war die Erweiterung auf zwei Ladepunkte nicht möglich (so z.B. in der Lindpaintnerstraße und Vaihinger Landstraße). Beide Standorte mussten aufgrund der gesetzlichen Vorgabe inzwischen abgebaut werden. Im Rahmen des aktuell laufenden Ausbaus der Ladeinfrastruktur werden wenige hundert Meter entfernt wieder Ersatzstandorte errichtet.
Neue öffentliche Ladesäulen
Wann und wo werden künftig Ladesäulen aufgestellt?
Im gesamten Stadtgebiet entstehen bis Anfang 2022 an ca. 350 Standorten neue, öffentlich zugängliche Ladestationen. Die Standorte wurden abhängig von der Anzahl der Einwohner*innen und Beschäftigten auf die Stadtteile verteilt.
Die Standorte wurden nach Vor-Ort-Begehungen im jeweiligen Bezirksbeirat vorgestellt. Aktuell werden nun von den Betreibern Genehmigungsplanungen erstellt. Im Anschluss können die neuen Ladesäulen errichtet und in Betrieb genommen werden.
Nach Abschluss dieser Ausbaustufe werden ca. 1000 Ladepunkte im Stadtgebiet verfügbar sein.
Anschließend wird der Ausbau evaluiert. Die Verwaltung wird dem Gemeinderat auf dieser Basis weitere Ausbaupläne vorlegen.
Hier (Öffnet in einem neuen Tab) können Sie sich die Standorte der neuen und bestehenden Ladesäulen auf einer Karte ansehen.
Kann ich Standorte für Ladesäulen vorschlagen?
Aktuell ist es nicht möglich, die Einrichtung einer Ladestation im öffentlichen Straßenraum zu beantragen. Standorte wurden bisher im Hinblick auf deren prognostizierte Nutzung und u.a. mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer*innen, das Stromnetz und den Denkmalschutz ausgewählt.
Der aktuelle Ausbau des Ladenetzes in Stuttgart richtet sich nach einer Rahmenkonzeption des Gemeinderats, die Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab) einsehen können. Auf dieser Grundlage werden aktuell neue Ladesäulenstandorte umgesetzt.
Im Anschluss an diesen Prozess wird nächste Jahr eine Evaluation stattfinden. Abhängig von der Nutzung der bisherigen Standorte und einer neuen Beschlussfassung des Gemeinderats werden dann zusätzliche Standorte berücksichtigt. Wenn es so weit ist, werden wir Sie auf dieser Website informieren.
Private Ladeinfrastruktur
Wo finde ich grundsätzliche Informationen zum Laden meines Fahrzeugs?
Eine umfassende Übersicht rund um die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität erhalten Sie im Technischen Leitfaden Elektromobilität (Öffnet in einem neuen Tab).
Eine Übersicht über viele relevante Informationen für Verbraucher erhalten Sie hier von der e-mobil BW (Öffnet in einem neuen Tab).
Wie fördert die Stadt Stuttgart Elektromobilität?
Neben unserem Beratungsangebot bietet die Stadt Stuttgart verschiedene Förderprogramme an:
Im Rahmen der Solaroffensive fördern wir u.a. die vorgelagerte Ladeinfrastruktur von Wallboxen in Verbindung mit einer Fotovoltaikanlage. Alle Informationen finden Sie hier.
Außerdem parken PKW mit E-Kennzeichen im gesamten Stadtgebiet kostenlos im öffentlichen Straßenraum. Nähere Informationen finden Sie hier.
Auch die Anschaffung von E-Trikes, E-Lastenräder, E-Bikes & E-Rollern wird unterstützt.
Zudem fördert die Stadt E-Carsharing im Quartier (Öffnet in einem neuen Tab) mit bis zu 150.000 € pro Projekt. Ein solches Projekt wurde bereits im Rosensteinquartier (Öffnet in einem neuen Tab) umgesetzt.
Kann ich ein Kabel während des Ladevorgangs über Gehwege verlegen?
Mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmern und der Barrierefreiheit kann es in der Regel nicht gestattet werden, ein Ladekabel über öffentliche Verkehrsflächen zu verlegen. Ein Ladekabel auf dem Gehweg gefährdet insbesondere mobilitätseingeschränkte Menschen, aber auch Radfahrende oder Menschen mit Kinderwägen etc.
Auch eine Verlegung mittels Kabelkanälen, Kabelbrücken, Schwenkarmen oder ähnlichen Lösungen kann im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage nicht genehmigt werden.
Sollte es durch private Ladekabel zu Unfällen kommen, kann der Verursachende wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden. Verstöße werden außerdem durch das Ordnungsamt aufgenommen.
Die Querung von öffentlichen Grünflächen kann unter Umständen nach Prüfung der betroffenen Fachämter im Einzelfall genehmigt werden.
Wenden Sie sich hierzu bitte an Poststelle.eMobilitaetstuttgartde.
Kann ich auf einem öffentlichen Stellplatz privat laden?
In der Regel nicht.
Da der öffentliche strikt vom privaten Raum getrennt wird, ist es nicht möglich einen öffentlichen (d.h. für jeden in gleichem Umfang nutzbaren) Stellplatz dauerhaft für privates Laden zu nutzen.
Die Privatisierung von öffentlichen Stellplätzen für private Nutzung ist in der Regel nicht möglich, bzw. setzen in begründeten Einzelfällen (z.B. Quartiersladen) einen Gemeinderatsbeschluss voraus.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es zudem nicht gestattet, private Kabel über Gehwege oder Straßen zu verlegen. Dies gefährdet vor allem bereits in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen, aber auch Kinder, Radfahrende oder Menschen mit Kinderwägen. Auch Lösungen mit Kränen oder Abdeckungen für die Kabel werden aufgrund von Problemen bei der Verkehrssicherung nicht genehmigt.
Falls Sie bereits über einen dauerhaft angemieteten Stellplatz verfügen, ist es in Einzelfällen möglich, eine Lademöglichkeit zu schaffen. Dies bedarf einer Prüfung durch die betroffenen Fachämter. Kontaktieren Sie hierzu bitte unsere Erstberatung.
Ihr Weg zur eigenen Lademöglichkeit
Habe ich als Mieter ein Recht auf eine Lademöglichkeit?
Seit Dezember 2020 besteht für Mieter ein neuer Rechtsanspruch:
Nach §554 BGB kann ein Mieter verlangen, dass ihm bauliche Änderungen einer Mietsache erlaubt werden, die zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge notwendig sind.
Dieses Recht besteht nicht nur für Mieter von Wohnraum, sondern auch für Mieter von Grundstücken und Nichtwohnräumen (§578 I,II BGB). Ein vertraglicher Ausschluss dieser Rechte ist nicht möglich. Der Vermieter kann sich gegenüber dem Vermieter zur Leistung einer besonderen Sicherheit (vgl. Kaution) verpflichten.
Der Vermieter muss diese baulichen Änderungen dulden, es sei denn die bauliche Änderung kann dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden.
Zu beachten ist, dass Sie als Mieter alle dabei anfallenden Kosten tragen. Im Falle Ihres Auszugs ist nicht geregelt, ob Sie zum Rückbau verpflichtet sind, oder ob der Vermieter zu Wertersatz Ihrer Ladeinfrastruktur verpflichtet ist.
Habe ich als Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Recht auf eine Lademöglichkeit?
Grundsätzlich besteht für Miteigentümer ein Anspruch darauf, bauliche Änderungen vorzunehmen, um einen Ladepunkt zu installieren.
Im Dezember 2020 trat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft, wodurch das Wohnungseigentumsgesetz novelliert wurde. Informationen hierzu können Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab) abrufen. Diese Änderungen brachten neue Regelungen u.a. im Bereich der Elektromobilität mit sich.
Für eine bauliche Veränderung ist nicht mehr ein einstimmiger Beschluss für bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nötig. Eine einstimmige Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer einberufenen Wohnungseigentümergemeinschaft reicht aus.
Kommt eine solche Mehrheit zustande, tragen die Zustimmenden die Kosten für die Veränderung. Wenn der Antrag mit zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde, oder sich die Kosten in einem angemessenen Zeitraum amortisieren, haben alle Wohnungseigentümer die Kosten für die baulichen Änderungen zu tragen. Es sei denn, dies ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Doch auch wenn keine Mehrheit für den Antrag zustande kommt, kann die bauliche Veränderung realisiert werden: bauwillige Parteien können einen Antrag zur Durchführung angemessener baulicher Veränderungen stellen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden (§44 I S.2 WEG). Die Kosten sind von den bauwilligen Parteien zu tragen.
Es ist von Vorteil, die anderen Parteien frühzeitig über das Vorhaben zu informieren, um für eine Unterstützung des Vorhabens zu werben. Auch ist es sinnvoll, die Machbarkeit von einem Elektroinstallateur prüfen und einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen.
Ich möchte eine Wallbox in meiner Garage oder an meinem Stellplatz installieren. Wie gehe ich vor?
1. Prüfung durch einen Elektroinstallateur
Zunächst ist es ratsam, einen qualifizierten Elektroinstallateur mit einer ersten Prüfung Ihres Gebäudes zu beauftragen.
In der Regel muss geprüft werden, inwiefern Ihr bisheriger Netzanschluss ausreichende Restkapazität für das Laden eines E-Autos bereithält. Je nach der bisherigen Auslastung kann eine Verstärkung nötig werden, vor allem in Mehrfamilienhäusern. In frei stehenden Garagen kann ein neuer Hausanschluss notwendig sein. Eine Verstärkung oder Neueinrichtung muss von Ihrem Elektriker beim Netzbetreiber (Öffnet in einem neuen Tab) angemeldet/beantragt werden.
Außerdem prüft der Elektroinstallateur, inwiefern Ihre vorhandenen Leitungen und Sicherungen für das dauerhaft sichere Laden eines E-Autos ausreichen.
Eine Liste der hierzu qualifizierten Elektroinstallateure in Stuttgart finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
2. Fördermöglichkeiten prüfen
Es lohnt sich, vor Baubeginn zu prüfen, welche Fördermöglichkeiten für Ihr Projekt in Frage kommen. Die Stadt Stuttgart fördert z.B. im Rahmen der Solaroffensive neue Ladepunkte, die mit einer PV-Anlage versorgt werden. Aber auch von Bund- und Land gibt es Fördermöglichkeiten. Informationen hierzu erhalten Sie von der Erstberatung Elektromobilität (Öffnet in einem neuen Tab) oder u.a. auch von der e-mobil BW (Öffnet in einem neuen Tab)
2. Anmeldung beim Netzbetreiber (Stuttgart Netze)
Wenn Sie planen, eine erste Ladeeinrichtung bis zu einer Leistung von 12 kW zu schaffen, ist eine Mitteilung an den Netzbetreiber (Öffnet in einem neuen Tab) ausreichend.
Wenn Sie eine Ladeeinrichtung mit einer Leistung über 12 kW einrichten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung, die Sie beim Netzbetreiber beantragen (Öffnet in einem neuen Tab) können.
3. Rückmeldung des Netzbetreibers
Der Netzbetreiber prüft Ihre Anmeldung und meldet das Ergebnis an Sie und Ihren Elektroinstallateur.
Sind Maßnahmen zur Verstärkung Ihres Netzanschlusses nötig, erhalten Sie ein Angebot des Netzbetreibers über die anfallenden Kosten. Erst nach der Verstärkung darf die Ladeinfrastruktur installiert werden.
4. Nach positiver Rückmeldung: Installation und Inbetriebnahme
Sind keine weiteren Maßnahmen notwendig, erhalten Sie eine Anschlusszusage des Netzbetreibers mit einer Gültigkeit von vier Monaten. In diesem Zeitraum kann Ihr Elektroinstallateur Ihre Ladeeinrichtung installieren und die Inbetriebnahme an Stuttgart Netze melden.
Sie haben noch Fragen?
Unser Team hilft Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht an Poststelle.eMobilitaetstuttgartde. Auch bei komplizierten Fragen auf dem Weg zur eigenen Lademöglichkeit oder Fördermöglichkeiten unterstützen wir Sie gerne beratend. Weitere Informationen bekommen Sie zudem bei der Erstberatung.
Haftungsausschluss
Dieses Angebot dient lediglich dem Informationszweck und stellt insbesondere keine Rechtsberatung dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihren konkreten Einzelfall eingeht, nicht ersetzen. Für die angebotenen Informationen erheben wir, insbesondere im Bezug auf das WEG- & Mietrecht, keinen Anspruch auf Vollständigkeit.