Voraussetzungen
Im Vorfeld ist bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Werkvertragsarbeitnehmerkarte zu beantragen, siehe hierzu: Werkvertragsverfahren (Öffnet in einem neuen Tab)
Im Anschluss ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für die Einreise ins Bundesgebiet zu beantragen. Eine Übersicht mit allen deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier:
Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland sowie der Honorarkonsulinnen und Honorarkonsule (Öffnet in einem neuen Tab)
Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat mit einem gültigen nationalen Visum (D-Visum) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Werkvertragsarbeitnehmerabkommens zu erfolgen, sofern die beabsichtigte Tätigkeit bei der Beantragung des Visums über 90 Tage beträgt.
Bei einer kürzeren Tätigkeit (unter 90 Tage) wird im Rahmen des Visumverfahrens in der Regel ein sogenanntes Schengenvisum (C-Visum) zum gleichen Zweck ausgestellt.
Die Einreise und der Aufenthalt sowie die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit sind nur mit einem gültigen Visum bzw. mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis erlaubt.
Vorgehen
Für die Abgabe und Beantragung der Aufenthaltserlaubnisse für Werkvertragsarbeitnehmer vereinbart die Firma einen Termin mit dem Servicepoint Ausländerrecht unter auslaenderrecht.eat-ausgabestuttgartde
Am Termin werden die Unterlagen entgegengenommen und auf Vollständigkeit geprüft. Die Nationalpässe der Antragsteller werden zur Bearbeitung einbehalten. Hierüber erhält der Firmenvertreter eine schriftliche Bestätigung. Die Anträge werden danach sukzessive bearbeitet und es wird ein Termin zur Abholung der einbehaltenen Nationalpässe und Aufenthaltstitel vergeben. Die Aufenthaltserlaubnisse werden für maximal 6 Monate als Klebeetikett in den Nationalpass erteilt.
Die Gesamtaufenthaltsdauer bei Aufenthalten als Werkvertragsarbeitnehmer beträgt 2 Jahre. Sie kann auf maximal 3 Jahre verlängert werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Ausführung des konkreten Werkvertrages länger als 2 Jahre andauert. Die Gesamtaufenthaltsdauer bei leitendem Personal und Verwaltungspersonal beträgt maximal 4 Jahre.
Hinweis:
Im Falle einer Einreise mit einem Schengenvisum (C-Visum) mit einer Gültigkeit von max. 90 Tagen kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht. Sollte sich in einem solchen Fall der Werkvertrag verzögern und damit einen Aufenthalt über die maximal 90 Tage erforderlich machen, nehmen Sie bitte schnellstmöglich Kontakt mit dem Servicepoint auf auslaenderrecht.eat-ausgabestuttgartde.
Benötigte Unterlagen
- Werkvertragskarte (muss bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis noch gültig sein)
- Gültiger Nationalpass
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Formular)
- Arbeits- und Verdienstbescheinigung (Formular)
- Aktuelles biometrisches Lichtbild
- Verwaltungsgebühr
Von Firmenvertretern werden in der Regel Listen mit einer vollständigen Übersicht über die Antragsteller vorgelegt.
Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen alle Werkvertragsarbeitnehmerkarten rückwirkend nahtlos vorgelegt werden, d.h. es dürfen grundsätzlich keine Unterbrechungszeiten bestehen.
Formulare
- Arbeits- und VerdienstbescheinigungPDF-Datei217,96 kB
- Aufenthaltserlaubnis - Antrag (deutsch)PDF-Datei534,22 kB
- Aufenhaltserlaubnis - Antrag VerlängerungPDF-Datei78,71 kB
- Application for a residence permitPDF-Datei366,51 kB
- Aufenthaltserlaubnis - Antrag (russisch)PDF-Datei1,10 MB
- Aufenthaltserlaubnis - Antrag (ukrainisch)PDF-Datei1,10 MB
Fristen
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist innerhalb der Gültigkeit des ausgestellten Visums zu beantragen. Bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist diese bis zum Ablauf der Gültigkeit des bestehenden Aufenthaltsrechtes zu beantragen.
Termin vereinbaren
Über auslaenderrecht.eat-ausgabestuttgartde können Sie als Firmenvertreter Termine zur Abgabe der Nationalpässe und Listen und Abholung der Aufenthaltstitel vereinbaren. Eine Vorsprache ohne Termin wird nicht empfohlen.
Gebühren
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Werkvertragsarbeitnehmer (32-41)
Kosten: 56 Euro
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Werkvertragsarbeitnehmer unter 3 Monaten (32-41)
Kosten: 52 Euro
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Werkvertragsarbeitnehmer über 3 Monate (32-41)
Kosten: 49 Euro
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
- § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
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