Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union
Das Vereinigte Königreich Großbritannien hat am 1. Februar 2020 die Europäische Union im Rahmen eines geregelten Austritts verlassen.
Das Freizügigkeitsrecht von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen bleibt für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist können sich britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige somit auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) berufen.
Um sich auf das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien berufen zu können, muss spätestens am 31. Dezember 2020 ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet worden sein und sich der Aufenthalt nach den unionsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig gestalten.
Personen, die sich zum Jahreswechsel 2020/2021 vorübergehend außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, den ständigen Wohnsitz aber im Bundesgebiet beibehalten, fallen unter das Austrittsabkommen und sind damit begünstigt.
Wie bisher auch ist es erforderlich, dass britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige im Besitz eines gültigen Nationalpasses sind.
Anzeige des Aufenthaltes
Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 benötigen britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ein Aufenthaltsdokument, das den rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt.
Nach dem Austrittsabkommen ist es erforderlich, dass der Aufenthalt von britischen Staatsangehörigen, die sich bis zum 31. Dezember 2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, bis spätestens zum 30. Juni 2021 gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen ist. Dies gilt nicht für Personen, die bereits im Besitz einer sogenannten Daueraufenthaltskarte sind.
In Stuttgart gemeldete britische Staatsangehörige erhalten automatisch einen Informationsbrief mit einem Formular zur Anzeige des Aufenthaltes. Dieses ist vollständig auszufüllen und an die Ausländerbehörde zurück zu senden. Das Formular kann auch von dieser Seite heruntergeladen, elektronisch ausgefüllt und an auslaenderrechtstuttgartde
übermittelt werden. Der ausgefüllten Aufenthaltsanzeige ist eine Kopie des gültigen Nationalpasses sowie ggf. Kopien der Nationalpässe vorhandener Familienangehöriger beizulegen. Sofern eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, soll der Aufenthaltsanzeige hiervon ein Nachweis beigefügt werden. Die Aufenthaltsanzeige samt den beizufügenden Unterlagen sind bis spätestens zum 30. Juni 2021 an die Ausländerbehörde Stuttgart zu übermitteln.
Aufenthaltsanzeige zum Download:
Das Dokument befindet sich derzeit in Bearbeitung. Bitte reichen Sie die Anzeige formlos bei der Ausländerbehörde ein.
Hinweis: die Aufenthaltsanzeige ist bei der zuständigen Ausländerbehörde bis spätestens 30. Juni 2021 vorzunehmen.
Eine Anzeige des Aufenthaltes ist nicht erforderlich, wenn neben der britischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt. Ein Freizügigkeitsrecht wird dann über diese weitere Staatsangehörigkeit vermittelt.
Nach Eingang der Aufenthaltsanzeige wird den britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsanzeige ausgestellt und postalisch übermittelt. Eine weitere Antragstellung oder eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht notwendig. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsanzeige wird mit dem Zusatz versehen, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies dient zur Wahrung der Rechte abgeleitet aus dem Austrittsabkommen. Die Bescheinigung kann bei Bedarf als Nachweis auch dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Aufenthaltsdokument-GB
Sobald die Aufenthaltsanzeige eingegangen ist und die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, wird den britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen im Laufe des Jahres 2021 ein sogenanntes Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt werden. Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nicht selbst britische Staatsangehörige sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes der Europäischen Union besitzen, erhalten entsprechend ein Aufenthaltsdokument-GB für Familienangehörige.
Das Aufenthaltsdokument-GB wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat ausgestellt. Informationen zum eAT sind beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verfügbar:
Informationen zum eAT (Öffnet in einem neuen Tab)
Für die Beantragung des Aufenthaltsdokumentes-GB erhalten die betroffenen Personen zu gegebener Zeit automatisch einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Im Rahmen der Terminvergabe erfolgen dann weitere Informationen zu den benötigten Unterlagen und Nachweisen, die zum Termin mitzuführen sind.
Nach der Aufenthaltsanzeige ist somit zunächst nichts weiter zu veranlassen. Es wird daher auch gebeten, grundsätzlich von Sachstandsanfragen abzusehen.
Wichtige Information: Bis zur Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsanzeige gilt der Aufenthalt britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger auf Grundlage des Austrittsabkommens auch nach Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 weiterhin als erlaubt, wenn sich dieser Personenkreis bis zum Ablauf der Übergangsfrist rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Der Aufenthalt ist auch dann weiterhin erlaubt, wenn die betroffenen Personen nach Ablauf der Frist zur Aufenthaltsanzeige am 30. Juni 2021 noch nicht im Besitz eines Aufenthaltsdokumentes-GB sind.
Bisherige Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten
Die bisher ausgestellten Daueraufenthaltskarten von britischen Staatsangehörigen sowie die bisher erteilten Aufenthaltskarten von Familienangehörigen von britischen Staatsangehörigen bleiben bis zum 31. Dezember 2021 gültig.
Erst danach ist ein Wechsel der Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten notwendig. Ein bereits bescheinigtes Daueraufenthaltsrecht wird dann auf dem Aufenthaltsdokument-GB mit dem Zusatz "Daueraufenthalt" versehen.
Es ist beabsichtigt, diesen Personenkreis im Laufe des Jahres 2021 einzuladen, um einen Wechsel der Dokumente vorzunehmen, damit bis 31. Dezember 2021 alle bisherigen Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten am 1. Januar 2022 im Besitz des dann notwendigen Aufenthaltsdokuments-GB sind.
In diesen Fällen ist nichts weiter zu veranlassen. Die Ausländerbehörde Stuttgart setzt sich im Laufe des Jahres 2021 automatisch mit den betroffenen Personen in Verbindung.
Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen
Ein Daueraufenthalt nach dem Austrittsabkommen wird nach einem ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren begründet. Ein vorliegender Daueraufenthalt nach dem Austrittsabkommen wird im auszustellenden Aufenthaltsdokument-GB mit dem Zusatz "Daueraufenthalt" versehen.
Das Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen erlischt erst bei einer Abwesenheit vom Bundesgebiet von über fünf Jahren.
Ein ggf. bereits erworbenes Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen wird durch die Ausländerbehörde Stuttgart geprüft. Es ist somit nichts weiter zu veranlassen.
Familiennachzug
Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die unter das Austrittsabkommen fallen, können in folgenden Konstellation ebenfalls begünstigt sein und erhalten im Anschluss ein Aufenthaltsdokument-GB für Familienangehörige:
- Ehegatten und Lebenspartner des britischen Staatsangehörigen,
- Verwandte in gerader absteigender Linie des britischen Staatsangehörigen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder von diesem Unterhalt gewährt wird und
- Verwandte in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
Auch nach Ende des Übergangszeitraumes am 31. Dezember 2020 geborene Kinder britischer Staatsangehöriger können unter bestimmten Voraussetzungen unter die Vergünstigung des Austrittsabkommens fallen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Nicht begünstigt sind Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die den Status erst nach Ende des Übergangszeitraumes am 31. Dezember 2020 erwerben (z.B. durch Eheschließung). Hier richtet sich der Familiennachzug nach den üblichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes.
Ehemalige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU erworben haben, behalten dieses eigenständige Aufenthaltsrecht und damit die Aufenthaltskarte, da der bisherige Aufenthalt bereits losgelöst vom Status des britischen Staatsangehörigen erlaubt war. Es ist in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen.
Weitere Informationen
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
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