1. Namensführung Ehepartner*innen / Lebenspartner*innen
Als Ehepaar können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten oder einen gemeinsamen Familiennamen (=Ehenamen) erklären. Es gibt hierfür keine Frist. Während des Bestehens der Ehe kann dieser Ehename nicht geändert werden. Auch Lebenspartner*innen haben die Möglichkeit, während bestehender Lebenspartnerschaft nachträglich eine Erklärung zur Namensführung abzugeben.
Im Einzelfall sind Besonderheiten zu beachten, z.B. bei der Namensführung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Lassen Sie sich in diesen Fällen vom Standesamt beraten.
Sind Kinder vorhanden, können Sie auch für diese eine Erklärung zur Namensführung abgeben.
Wird keine Erklärung abgegeben, führen Ehegatten bzw. Lebenspartner*innen den jeweils zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.
Eine Änderung des Familiennamens ist auch nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft möglich.
Ehenamen bestimmen
Ehenamen bestimmen mit Rechtswahl
Doppelname (einseitig)
Bestimmung gemeinsamer Doppelname in der Ehe / Widerruf Ehename / Widerruf einseitiger Doppelname
Wiederannahme eines vorherigen Namens nach Auflösung der Ehe
2. Vor- und Familienname Kinder (auch Volljährige)
2.1 Vorname(n)
Sind beide Eltern sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes nur gemeinsam bestimmen.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann dieser den Vornamen bestimmen.
Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie z.B. Warenbezeichnungen, Phantasienamen, Verunglimpfungen oder Bezeichnungen, die das Kindeswohl beeinträchtigen.
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Tipp:
Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamenbüchern enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.
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Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Selbstbestimmungsgesetz
2.2 Familienname (Geburtsname) des Kindes
Sind Sie miteinander verheiratet, sind also gemeinsam sorgeberechtigt und einen Ehenamen führen, erhält Ihr Kind kraft Gesetzes nach deutschem Recht Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
Sind Sie gemeinsam sorgeberechtigt und führen keinen Ehenamen, bestimmen Sie durch gemeinsame Erklärung einen Ihrer beiden Familiennamen oder ab 01.01.2025 einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen mit Bindestrich (auf Wunsch auch ohne Bindestrich) zum Geburtsnamen des Kindes.
Sie sind nicht verheiratet und ein Elternteil hat die alleinige Sorge für das Kind, führt es nach deutschem Recht kraft Gesetzes den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsname.
Setzt sich der Name dieses Elternteils aus mehreren Namen zusammen, kann ab dem 01.05.2025 auch nur einer oder mehrere dieser Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
Wichtiger Hinweis
In einigen Fällen sind Besonderheiten zu beachten, z.B. bei der Namensführung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Lassen Sie sich in diesen Fällen vom Standesamt beraten.
Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Begründung gemeinsamer Sorge
Doppelname für ein Kind bestimmen
Anschlusserklärung eines Kindes an die Namensänderung seiner Eltern (oder eines Elternteils)- auch Volljährige
Einbenennung / Rückbenennung eines Kindes - auch Volljährige
3. Namenserklärung für Eingebürgerte / Spätaussiedler (Angleichungserklärung)
Namenserklärung fur Eingebürgerte oder Spätaussiedler (Angleichungserklärung)
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Standesamt Stuttgart
Standesamt Stuttgart-Bad Cannstatt
Standesamt Stuttgart-Botnang
Standesamt Stuttgart-Degerloch
Standesamt Stuttgart-Feuerbach
Standesamt Stuttgart-Möhringen
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Standesamt Stuttgart-Münster
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Standesamt Stuttgart-Stammheim
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