Abscheider für Fette sind immer dann nötig, wenn Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus dem Schmutzwasser zurückgehalten werden müssen.
Die Abwasserbeseitigungssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart gibt in Paragraf 5 Einleitungsbeschränkungen, Ausschlüsse und Vorbehandlungsanlagen vor. Bei einbaupflichtigen Betrieben muss das Abwasser vor der Einleitung in das öffentliche Kanalnetz vorgereinigt werden. Dies gilt insbesondere für Betriebe gewerblicher und industrieller Art wie Küchenbetriebe und Großküchen (Gaststätten, Hotels, Kantinen), Metzgereien sowie Fleisch- und Wurstfabriken mit und ohne Schlachtung, Schlachthöfe, Geflügelschlachtereien, Molkereien und Käsereien, Ölmühlen, Seifen- und Stearinfabriken sowie Tierkörperverwertungen.
Regelmäßige Überprüfung und Wartung
Damit es nicht zu Geruchsbelästigungen oder vermeidbaren Verunreinigungen, wie zum Beispiel Fettablagerungen, in der öffentlichen Kanalisation durch Fettabscheider kommen kann, sind die Anlagen ordnungsgemäß zu warten. Dazu müssen folgende Arbeiten durchgeführt werden: die Zulauf- und Ablaufleitungen an Abscheideranlagen für Fette sind ausreichend zu lüften; die Entsorgungsintervalle sind so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Schlammfanges und des Abscheiders nicht überschritten werden; die Abscheideranlage ist mindestens jährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen zu warten; spätestens nach fünf Jahren ist bei der Fettabscheideranlage eine Generalinspektion durch eine Fachfirma fällig.
Fachtechnische Auskünfte bei der Gewerbeaufsicht
Grundlage für Einbau und Betrieb von Fettabscheideranlagen sind die Normen DIN EN 1825-1, DIN EN 1825-2 und DIN 4040-100. Fachtechnische Auskünfte zum Thema erteilt die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz, Telefon 0711/216-8 84 09.