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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Rückschnitt von Anpflanzungen auf privaten Grundstücken

Mit Beginn der Vegetationszeit ragen manche Bäume und Sträucher von Privatgrundstücken in den Straßenraum und gefährden so die Verkehrssicherheit.

Das Tiefbauamt weist auf die Beseitigungspflicht von Überwuchs im öffentlichen Verkehrsraum hin und bittet Grundstückseigentümer umgehend zu prüfen, ob Sträucher oder Äste auf ihrem Grundstück den Verkehrsraum behindern. Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Das Tiefbauamt ist in bestimmten Fällen verpflichtet, auch ohne nochmalige Aufforderung den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers vorzunehmen, wenn der Eigentümer dies nicht selbst veranlasst. Auf Geh- und Radwegen kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Radfahrer, Fußgänger, Senioren mit Gehhilfen, Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen oder Kinder mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Die Stadt legt zudem auch ein besonderes Augenmerk auf die Schulwege. Müllabfuhr, Busse und Rettungsfahrzeuge können durch Pflanzenbewuchs, der die Sichtverhältnisse beeinträchtigt, gefährdet werden, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen.

Über öffentlichen Verkehrsflächen muss die Höhe von mindestens 4,50 Metern, über Geh- und Radwegen von mindestens 2,50 Metern von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege muss bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

Auf Straßen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Ist ein Randstein vorhanden, reduziert sich der Abstand auf 50 Zentimeter. Der Gehweg muss so weit freigehalten werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können, ohne auf die Fahrbahn ausweichen zu müssen. Kreuzungen und Einmündungen müssen so einsehbar sein, dass wartende Autofahrer, ohne andere Fahrzeuge zu behindern, sicher abbiegen oder eine Kreuzung überqueren können.

Dieser notwendige Pflegeschnitt fällt nicht unter das Verbot, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

 
 

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