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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Stuttgart 21: Gemeinderat hat über Verjährungsfrist und zwei Bürgerbegehren abgestimmt

Am Donnerstag, 8. Dezember, hat der Gemeinderat über verschiedene Themen zu Stuttgart 21 beraten.

Stadt verlängert Verjährungsfrist nicht

Die Landeshauptstadt Stuttgart stimmt einer Verlängerung der Verjährung für mögliche Ansprüche der Bahn auf zusätzliche Finanzierungsbeiträge beim Projekt Stuttgart 21 nicht zu. Der Gemeinderat fasste am Donnerstag, 8. Dezember, einstimmig einen entsprechenden Beschluss.

Die Bahn hatte zunächst den Projektpartnern eine solche Verlängerung vorgeschlagen, um eine Klage auf zusätzliche Finanzierungsbeiträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu vermeiden. Mittlerweile hat sie eine Klage angekündigt.

Die Stadt ist der Auffassung, dass keine zusätzlichen Ansprüche gegen die Stadt bestehen und daher auch keine Ansprüche verjähren können. Daher - so die einhellige Meinung - besteht auch kein Anlass, eine Verjährungsfrist zu verlängern.

 Gemeinderatsdrucksache 956/2016 PDF-Datei 122,29 kB
 Anlage 1 - Schreiben der Deutschen Bahn PDF-Datei 356,16 kB
 Anlage 2 - Ergänzungsgutachten PDF-Datei 117,58 kB

Zwei angestrebte Bürgerbegehren zu Stuttgart 21 rechtlich nicht zulässig

Die Anträge auf das Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt Stuttgart aus S21 aufgrund des Leistungsrückbaus durch das Projekt" und "Storno 21" sind nicht zulässig, weil sie jeweils ein rechtswidriges Ziel verfolgen. Diese Auffassung hat der Gemeinderat am Donnerstag, 8. Dezember, bekräftigt. Der Verwaltungsvorlage beim Bürgerbegehren zum Leistungsrückbau stimmten 42 Stadträte zu, neun dagegen und sechs enthielten sich. Der Vorlage zu "Storno 21" stimmten 40 Stadträte zu, neun dagegen und sechs enthielten sich.

Ziel beider Bürgerbegehren ist die Kündigung des Finanzierungsvertrages und vorangegangener Projektverträge. Bei "Storno 21" berufen sich die Initiatoren darauf, dass die Kostenübergrenze von 4,526 Mrd. € um bis zu 2,13 Mrd. € überschritten ist und die Bahn die Mehrkosten auf die Projektpartner abwälzen wolle. Beim 4. Bürgerbegehren geht es um das Anliegen, die Stadt solle die Verträge wegen unzureichender Leistungsfähigkeit des Projekts Stuttgart 21 kündigen.

Gemäß Gemeindeordnung (§ 21 Abs. 4) hat der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Antrages auf Bürgerentscheid zu entscheiden. Er ist dabei auf eine Rechtsprüfung beschränkt, ein Ermessensspielraum besteht nicht.

Bereits im Sommer 2015 hatte der Gemeinderat diese Entscheidung getroffen und die Zulassung der Bürgerentscheide abgelehnt. Die jeweiligen Initiatoren haben dagegen Widersprüche eingelegt, die der Gemeinderat nun zu würdigen hatte. Dabei geht es nur um die Frage, ob der Gemeinderat seine Beschlüsse von Juli 2015, bzw. die ablehnenden Bescheide zurückrufen will, oder die Widersprüche dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vorlegt.

Hinsichtlich des Bürgerbegehrens "Storno 21" ist der Gutachter der Stadt, Prof. Dr. Christian Kirchberg, zu dem Schluss gekommen, dass eine Veränderung  der Kostensituation  nach dem Willen der Vertragspartner gerade nicht zu einem Ausstieg aus dem Projekt S 21 führen sollte. Für diesen Fall sei vielmehr die "Sprechklausel" vereinbart worden, die aber nur das Land und die Bahn betrifft. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor, wobei selbst dann zunächst eine Vertragsanpassung die Folge sei und nicht die sofortige Kündigung.

Zum Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt Stuttgart aus S 21 aufgrund des Leistungsrückbaus" durch das Projekts Prof. Kirchberg aus, dass auch hier kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege, sondern sich die Stadt vertragsbrüchig verhalten würde, wenn sie die Verträge kündigte. Die Stadt finanziert Stuttgart 21 mit, weil kommunale Aufgaben des Stadtumbaus und der örtlichen Wirtschaftsförderung berührt sind. Die Leistungsfähigkeit des Schienenverkehrs - Hauptanliegen des angestrebten Bürgerbegehrens - falle nicht in die kommunale Zuständigkeit. Daher wäre die Stadt auch gar nicht berechtigt, das Argument "mangelnder Leistungsfähigkeit" für eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlagen heranzuziehen.

Der Gemeinderat kam auf Grund der gutachterlichen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass den Widersprüchen nicht abgeholfen werden kann. Nun werden die Widersprüche zur Entscheidung dem Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegt. Gegen einen Widerspruch ist dann der Klageweg eröffnet.

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