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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab 1. Juli - Anträge auf www.stuttgart.de

Die Voraussetzungen für den Anspruch zum Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden vom 1. Juli an erweitert. Die Leistung wird auf Kinder Alleinerziehender bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) ausgedehnt, und die Höchstbezugsdauer von bisher 72 Monaten fällt weg. Die Stadt Stuttgart stellt von Donnerstag, 22. Juni, an auf ihrer Homepage unter www.stuttgart.de/unterhaltsvorschuss Anträge zum Herunterladen zur Verfügung.

Das Jugendamt rechnet mit einer erheblichen Zahl von Anträgen. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sollten die Anträge, wann immer möglich, schriftlich gestellt und an das Jugendamt, Wilhelmstraße 3, 70191 Stuttgart, geschickt werden. Ab dem 26. Juni können Anträge zudem auch persönlich beim Jugendamt, Wilhelmstraße 3 in Stuttgart-Mitte, abgeben werden. Dabei müssen aber Wartezeiten eingeplant werden.

Wer Hilfe beim Ausfüllen der Anträge benötigt, kann montags, mittwochs und donnerstags zwischen 9 und 12 Uhr telefonisch einen persönlichen Termin bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschusskasse vereinbaren. Die Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter sind ebenfalls auf der Homepage der Stadt Stuttgart zu finden.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat grundsätzlich, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Außerdem haben Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht, durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach SGB II vermieden werden kann, oder der alleinerziehende Elternteil neben SGB II-Leistungen über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt (nach Abzug des Erstkindergeldes) für Kinder unter 6 Jahren 150 Euro, für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 201 Euro und für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 268 Euro. Hiervon werden abgezogen: Eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, sowie Einkünfte des Kindes aus Arbeit und Vermögen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (gilt ab 12 Jahren).

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