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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Zurückschneiden von Anpflanzungen entlang von Hauptwirtschaftswegen im Außenbereich

Da auch seitens der Landwirte und Weingärtner immer wieder Beschwerden vorgebracht werden, dass Hauptwirtschaftswege nicht mit entsprechenden Geräten und landwirtschaftlichen Maschinen - insbesondere zu Erntezeiten - befahren werden können, sind für bestimmte Hauptwirtschaftswege im Außenbereich Maßnahmen zum Freischneiden des Lichtraumprofils geplant.

Für folgende Gewanne ist die Durchführung ab Mitte August 2018 vorgesehen:

Wangen / Rohracker:

Wangener Höhenweg
Lehenwald
Dürrbach
Kornhasen / Rappenklinge / In den Braunhalden
Schillerlinde / Schleifrain / Im Schleifrain
Waldebene Ost
Engenbergweg / Engenberg / Klinge
Burg / Hohlweg / Lehen
Alosen / Halde / Schmidberg
Rohrackerstraße

Bad Cannstatt / Burgholzhof:

Birkenäcker / Hirschplan / Im Rot
Bergheide / Sparrhärmling / Kalter Berg
Wolfersberg

Münster:

Hasenholz / Neugereut / Reute / Reutegäßle
Seitzle / Untere Weinberge
Altenberg / Mittlerer Weinbergweg / Noll


 Anlage Lichtraumprofil Feldwege PDF-Datei 510,07 kB

Für diese Gewanne werden die privaten Anlieger der Hauptwirtschaftswege (siehe Planbeilage) aufgefordert, ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg nachzukommen. Überhängende Zweige von Anpflanzungen sind innerhalb der nächsten 3 Wochen, bis spätestens 10. August 2018 zurückzuschneiden, so dass keine Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Anlieger sind nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Baden-Württemberg dazu verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen.

Die Landeshauptstadt Stuttgart kann gegebenenfalls auch ohne nochmalige Bekanntmachung ersatzweise den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers vollziehen, wenn der erforderliche Rückschnitt nicht erfolgt.

Anlage zum Grünrückschnitt entlang Hauptwirtschaftswegen: Erläuterung zum Grünrückschnitt

Durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen, kann die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Dies ist nach § 11 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) Baden-Württemberg nicht zulässig.

Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) bis mindestens 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden.

Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden.

Hinsichtlich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen muss gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann.

Erläuterungen und Hinweise