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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Männliche Jugendschöffen für Stuttgarter Amts- und Landgericht gesucht

In der Strafgerichtsbarkeit nehmen an einer Hauptverhandlung nicht nur Berufsrichter teil, die ihre Befähigung durch juristische Ausbildung erworben haben, sondern auch die sogenannten Schöffen. Das sind Bürgerinnen und Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung aus unterschiedlichen Berufen.

Die Geschäftsperiode der amtierenden Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2018. Deshalb stellt das Jugendamt die Vorschlagslisten zur Neuwahl der Jugendschöffen für die Jahre 2019 bis 2023 auf, die dann dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Insgesamt sind für die Amtsbezirke Stuttgart und Bad Cannstatt zirka 550 Jugendschöffen zu wählen. Viele Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger haben sich für die Vorschlagsliste aufstellen lassen.

Es sollen jedoch ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden. Für die Vorschlagsliste der Jugendschöffen für das Amts- und Landgericht Stuttgart ist dieses Ziel bisher noch nicht erreicht. Daher sollen besonders die Männer angesprochen werden.

Wer kann Jugendschöffe werden?

Nur deutsche Staatsbürger können Schöffen sein. Das Mindestalter beträgt 25 und das Höchstalter 69 Jahre jeweils zu Beginn der Amtsperiode. Die vorgeschlagenen Personen müssen in Stuttgart wohnen. Das verantwortungsvolle Ehrenamt eines Schöffen verlangt in hohem Maß Gerechtigkeitssinn, Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des unter Umständen anstrengenden Sitzungsdiensts auch körperliche und gesundheitliche Eignung. Jugendschöffen sollen darüber hinaus in der Jugenderziehung erfahren sein.

Was steht einer Berufung in das Ehrenamt eines Schöffen entgegen?

Als Jugendschöffe können nicht berufen werden Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, sowie Personen, die keine deutschen Staatsbürger sind.

Der Schöffe erhält für seine richterliche Tätigkeit kein Entgelt, doch wird er für Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten nach gesetzlicher Regelung entschädigt.

Die Bewerbungsfrist für Jugendschöffen beim Jugendamt endet am 15. April 2018.

Bewerbungsunterlagen können unter der Telefonnummer 216-55524, E-Mail jugendschoeffenwahlstuttgartde sowie im Jugendamt, Zimmer 3A.10, Wilhelmstraße 3, angefordert werden.

Weitere Informationen: www.stuttgart.de/jugendschoeffenwahl

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