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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Diesel-Verkehrsverbot gilt ab April auch für Stuttgarter

Das ganzjährige Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 4/IV und schlechter gilt ab Montag, 1. April 2019, auch für Personen, die ihren Wohnsitz in Stuttgart haben.

Betroffene Dieselfahrzeuge dürfen dann nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum fahren oder parken, sofern die Halter nicht unter eine allgemeine Ausnahme fallen oder eine Einzelausnahmegenehmigung vorliegt. Ausnahmegenehmigungen können ausschließlich bei der Landeshauptstadt Stuttgart beantragt werden. Bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt das Diesel-Verkehrsverbot für Auswärtige.

Dr. Martin Schairer, Bürgermeister für Sicherheit, Ordnung und Sport, sagte am Donnerstag, 28. März: "Wir alle wollen, dass die Luft in Stuttgart besser wird. Es geht um die Gesundheit unserer Bürgerinnen und Bürger. Bei der Bekämpfung des Feinstaubs sind wir schon einen großen Schritt vorangekommen, das wollen wir jetzt auch beim Stickstoffdioxid schaffen. Die Bemühungen reichen noch nicht, um die Grenzwerte einzuhalten. Genau das aber ist unsere Pflicht - denn zur Luftreinhaltung gibt es höchstrichterliche Urteile." Zum Diesel-Verkehrsverbot sagte Bürgermeister Schairer: "Insbesondere die Autofahrer sind bei der Luftreinhaltung jetzt gefragt. Dennoch berücksichtigt das geltende Verkehrsverbot auch gewisse Umstände. So hat es für die Stuttgarter eine Übergangsfrist bis zum 1. April gegeben, in der sie sich auf die neue Situation einstellen konnten. Zusätzlich hat das Land in Absprache mit der Stadt eine Reihe an Ausnahmen formuliert, die das Allgemeinwohl ebenso im Blick haben wie die persönlichen Nöte. Ich bitte die Stuttgarter, sich an das Verbot zu halten und alternative Fortbewegungsmitteln zu nutzen. Insbesondere der öffentliche Nahverkehr bietet sich an - dieser wird dank der Tarifzonenreform erheblich günstiger."

Land ist zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans verpflichtet

Eingeführt wurde das Diesel-Verkehrsverbot vom Land Baden-Württemberg aufgrund zweier rechtskräftiger Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgarts (Juli 2017) und des Bundesverwaltungsgerichts (Februar 2018). Demnach ist das Land dazu verpflichtet, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte in der Umweltzone Stuttgart enthält. Das hat die Einführung eines Verkehrsverbots für bestimmte Diesel-Fahrzeuge zur Folge. Die Stadt Stuttgart muss dieser Anordnung nachkommen. Die aktuelle 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist am 3. Dezember 2018 veröffentlicht worden.

Derzeit sind Euro-5/V-Dieselfahrzeuge vom Verkehrsverbot nicht betroffen. Ein mögliches Verkehrsverbot auch für solche Fahrzeuge wird vom Land Baden-Württemberg derzeit - aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom November 2018 - überprüft und vorbereitet. Ob ein Verkehrsverbot für Euro 5/V-Fahrzeuge erforderlich ist, wird eine Überprüfung der Luftschadstoffwerte Mitte 2019 zeigen.

Allgemeine und spezielle Ausnahmen

Die Ausnahmekonzeption des Diesel-Verkehrsverbots ist - wie das Verbot selbst - in der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans geregelt. Die Stadt Stuttgart ist dafür zuständig, diese Regelungen umzusetzen. So gibt es einige allgemeine Ausnahmen, die ohne gesonderte Erlaubnis weiterhin im Stadtgebiet fahren dürfen. Darunter fallen beispielsweise der geschäftsmäßige Lieferverkehr, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste sowie Menschen mit bestimmten Behinderungen und in medizinischen Notsituationen.

Neben den allgemeinen Ausnahmen sind im Luftreinhalteplan zudem Spezialfälle vermerkt, für die eine eigens ausgestellte Ausnahmegenehmigung benötigt wird - darunter fallen beispielsweise Schichtdienstleistende, die nicht auf den öffentlichen Personennahverkehr ausweichen können, Fahrten von Wohnmobilen zu Urlaubszwecken oder pflegerische und soziale Hilfsdienste. Darüber hinaus hat das Land die Härtefallkriterien kürzlich erweitert: Fortan gibt es eine Ausnahmegenehmigung auch für seltene Sonderfälle (wie Urlaubsfahrten oder Umzüge), Fahrten der familiären Betreuung von Kindern unter 8 Jahren sowie für Fahrtzwecke analog zu bestehenden Ausnahmeregelungen (wie Privatfahrten zur Pflege von Angehörigen).

Gebührenfreien Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen

In berechtigten Einzelfällen können Betroffene bei der Stadt Stuttgart eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Ausschließlich die Stadt Stuttgart ist für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Nach einem Beschluss des Gemeinderats vom 22. November 2018 ist die Antragstellung gebührenfrei. Alle Ausnahmegenehmigungen werden auf längstens ein Jahr befristet ausgestellt und müssen danach neu beantragt werden. Sie sind im Fahrzeug im Original mitzuführen.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Antragstellung erfüllt sein: Das Fahrzeug ist in Schadstoffklasse 4 eingestuft, hat also eine grüne Plakette. Dem Fahrzeughalter steht für den Fahrtzweck kein auf ihn zugelassenes Alternativfahrzeug zur Verfügung. Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. Januar 2019 auf den Halter zugelassen.

Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung können beim Amt für öffentliche Ordnung, Team Ausnahmegenehmigungen, über das Online-Tool sowie persönlich vor Ort in der Jägerstraße 14 in Stuttgart eingereicht werden. Servicezeiten: montags bis freitags von 8.30 bis 13 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14 bis 15.30 Uhr.

Fragen können zudem telefonisch von montags bis freitags, jeweils von 8 bis 18 Uhr, unter der Rufnummer +49 711 216-32120 oder per E-Mail an verkehrsverbotstuttgartde gestellt werden. Wichtige Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen gibt es darüber hinaus unter www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot.

Bislang sind rund 10.250 Anträge eingegangen. Davon stammen 4.540 Anträge von Stuttgartern und knapp 5.710 Anträge von Auswärtigen. Rund 3.809 Anträge sind bislang abgelehnt und rund 4.028 Anträge genehmigt worden, die übrigen sind in Bearbeitung.

Bei Verstoß drohen 80 Euro Bußgeld

Wer gegen das Diesel-Verkehrsverbot verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten den Verkehrsteilnehmer bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 108,50 Euro. Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahrerlaubnisregister.

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