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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Zurückschneiden von Anpflanzungen entlang von Hauptwirtschaftswegen im Außenbereich

Da seitens der Landwirte und Weingärtner immer wieder Beschwerden vorgebracht werden, dass Hauptwirtschaftswege nicht mit entsprechenden Geräten und landwirtschaftlichen Maschinen, insbesondere zu Erntezeiten, befahren werden können, sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für bestimmte Hauptwirtschaftswege im Außenbereich Maßnahmen zum Freischneiden des Lichtraumprofils unter anderem mit dem Einsatz von Großgerät geplant. Für folgende Gewanne ist die Durchführung ab Ende Juni 2019 vorgesehen:

Wangen/Hedelfingen/Rohracker

Obere Heide/Untere Steinenberg/Ruiter Straße/Wangener Höhenweg/Lehenweg/ Dürrbach/Kornhasen/Rappenklinge/In den Braunhalden/Schillerlinde/Schleifrain/ Im Schleifrain/Waldebene Ost/Engenbergweg/Engenberg/Schmidberg/Klinge/ Burg  Haumeister/Halde/Lenzenberg/Alosen/Lehen/Hohlweg/Halde/ Rohrackerstraße/Speidelweg vom Frauenkopf nach  Rohracker/Egerweg/Im Jaißer/Jaißer/Altenberg/Speidel/Kirchweinberge.

Untertürkheim/Obertürkheim/Uhlbach

Burgwengert/Burggäßle/Markgräfler Straße/Heidenwengert/Rotenberger Steige/  Hagwiesen/Kräutle/Mönchberg/Freigoldshalden/Kesselberg/Wolfertsbach/Furt/ Plieninger/Häldes/Finsterklinge/Törle/Fuchsberg.

Bad Cannstatt

Im Espan/Muckensturm/Sommerrain/Steinhaldenfeld/Im Geiger/Im Blick/ Winterhalden/Kreutelstein/Lerchenheide.

Bad Cannstatt/Burgholzhof:

Birkenäcker/Hirschplan/Im Rot/Bergheide/Sparrhärmling/Kalter Berg/ Wolfersberg

Münster

Hasenholz/Neugereut/Reute/Reutegäßle/Seitzle/Untere Weinberge/ Altenberg/Mittlerer Weinbergweg/Noll/Unter den Weinbergen/Feldwiesen/ Wäldlesweg/Hasenäcker /Brunnenäcker/Rainäcker.
Für diese Gewanne werden die privaten Anlieger der Hauptwirtschaftswege aufgefordert, ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg nachzukommen. Überhängende Zweige von Anpflanzungen sind innerhalb der nächsten drei Wochen bis spätestens 23. Juni 2019 zurückzuschneiden, so dass keine Beeinträchtigung für
die Verkehrsteilnehmer besteht.

Anlieger sind nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Baden-Württemberg dazu verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen. Die Landeshauptstadt Stuttgart kann gegebenenfalls auch ohne nochmalige Bekanntmachung ersatzweise den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers vollziehen, wenn der erforderliche Rückschnitt nicht erfolgt.

Erläuterung zum Grünrückschnitt

Durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen, kann die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Dies ist nach § 11 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) Baden-Württemberg nicht zulässig. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) bis mindestens 4,5 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,5 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- beziehungsweise Radweghinterkante zurückzuschneiden.

Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein  Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen muss gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann.

Erläuterungen und Hinweise