Wangen/Hedelfingen/Rohracker
Obere Heide/Untere Steinenberg/Ruiter Straße/Wangener Höhenweg/Lehenweg/ Dürrbach/Kornhasen/Rappenklinge/In den Braunhalden/Schillerlinde/Schleifrain/ Im Schleifrain/Waldebene Ost/Engenbergweg/Engenberg/Schmidberg/Klinge/ Burg Haumeister/Halde/Lenzenberg/Alosen/Lehen/Hohlweg/Halde/ Rohrackerstraße/Speidelweg vom Frauenkopf nach Rohracker/Egerweg/Im Jaißer/Jaißer/Altenberg/Speidel/Kirchweinberge.
Untertürkheim/Obertürkheim/Uhlbach
Burgwengert/Burggäßle/Markgräfler Straße/Heidenwengert/Rotenberger Steige/ Hagwiesen/Kräutle/Mönchberg/Freigoldshalden/Kesselberg/Wolfertsbach/Furt/ Plieninger/Häldes/Finsterklinge/Törle/Fuchsberg.
Bad Cannstatt
Im Espan/Muckensturm/Sommerrain/Steinhaldenfeld/Im Geiger/Im Blick/ Winterhalden/Kreutelstein/Lerchenheide.
Bad Cannstatt/Burgholzhof:
Birkenäcker/Hirschplan/Im Rot/Bergheide/Sparrhärmling/Kalter Berg/ Wolfersberg
Münster
Hasenholz/Neugereut/Reute/Reutegäßle/Seitzle/Untere Weinberge/ Altenberg/Mittlerer Weinbergweg/Noll/Unter den Weinbergen/Feldwiesen/ Wäldlesweg/Hasenäcker /Brunnenäcker/Rainäcker.
Für diese Gewanne werden die privaten Anlieger der Hauptwirtschaftswege aufgefordert, ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg nachzukommen. Überhängende Zweige von Anpflanzungen sind innerhalb der nächsten drei Wochen bis spätestens 23. Juni 2019 zurückzuschneiden, so dass keine Beeinträchtigung für
die Verkehrsteilnehmer besteht.
Anlieger sind nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Baden-Württemberg dazu verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen. Die Landeshauptstadt Stuttgart kann gegebenenfalls auch ohne nochmalige Bekanntmachung ersatzweise den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers vollziehen, wenn der erforderliche Rückschnitt nicht erfolgt.
Erläuterung zum Grünrückschnitt
Durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen, kann die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Dies ist nach § 11 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) Baden-Württemberg nicht zulässig. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen (auch Feldwegen) bis mindestens 4,5 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,5 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- beziehungsweise Radweghinterkante zurückzuschneiden.
Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen muss gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann.