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VGH Mannheim lässt AfD-Kundgebung unter strengen Auflagen zu - Ordnungsbürgermeister Dr. Schairer: "Das ist ein Teilerfolg. Dennoch sind wir auch besorgt, denn das Grundproblem des Infektionsrisikos, insbesondere für die eingesetzten Polizeibeamten, ist dadurch nicht gelöst"

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat am Samstag, 23. Mai, die für Sonntag angemeldete Kundgebung der AfD auf dem Schillerplatz in Stuttgart unter strengen Auflagen zugelassen. So dürfen an der Versammlung nur maximal 100 Personen teilnehmen, die mit Bussen anreisen müssen. Das Gericht gibt damit einer Beschwerde der

Dr. Martin Schairer, Bürgermeister für Sicherheit, Ordnung und Sport, sagte am Samstag, 23. Mai: "Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Teilerfolg. Das Gericht hat die Teilnehmerzahl begrenzt, die Abstände zwischen Einzelpersonen auf 1,5 Meter festgelegt und die An- und Abreise genau definiert. Wir akzeptieren die Entscheidung des Gerichts, dennoch sind wir auch besorgt. Denn das Grundproblem des Infektionsrisikos, insbesondere für die eingesetzten Polizeibeamten, ist durch die strengen Auflagen nicht gelöst. Wenn die Versammlungsteilnehmer auf Gegendemonstranten treffen und die Polizei dazwischen geht, kann es Auseinandersetzungen geben, bei denen die Abstandsregeln keine Rolle mehr spielen. Dadurch steigt das Risiko einer Ansteckung immens."

Bürgermeister Dr. Schairer appellierte: "Ich bitte die Versammlungsteilnehmer eindringlich, sich an die Vorgaben zu halten. Und auch die Gegendemonstranten bitte ich, sich zurückzunehmen - im Sinne des Gesundheitsschutzes für die gesamte Bevölkerung. Jüngste Fälle von lokalen Ausbrüchen zeigen ja gerade, dass die Corona-Pandemie noch nicht gebannt ist."

Die Stadt Stuttgart hatte die Kundgebung der AfD aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt. Das Amt für öffentliche Ordnung als zuständige Versammlungsbehörde berief sich bei der Begründung des Verbots auf das Infektionsschutzgesetz und das Versammlungsgesetz, wonach ein Verbot bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich ist. Demnach kann das Amt für öffentliche Ordnung Versammlungen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

Eine besondere Gefahrenlage sieht das Amt deshalb, weil bei der Kundgebung der AfD konfliktträchtige Auseinandersetzungen zwischen Versammlungsteilnehmern und Gegendemonstranten in der Vergangenheit bereits erfolgten und auch jetzt zu befürchten sind sowie die Vermeidung von unmittelbarem körperlichen Kontakt nicht gewährleistet werden kann. Folglich entsteht aus Sicht der Stadt ein nicht kontrollierbares Infektionsrisiko.

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