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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

OB-Wahl: Verwaltungsgericht stützt Regeln zum Infektionsschutz in den Wahllokalen

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat erneut vom Verwaltungsgericht bestätigt bekommen, dass ihre Maßnahmen zum Infektionsschutz in den Wahllokalen rechtens sind. Die städtische Allgemeinverfügung wurde nach einem Eilverfahren vom Gericht am Freitag, 6. November, bestätigt.

In ihrer Allgemeinverfügung über „Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäude sowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 und einer eventuell erforderlichen Neuwahl am 29. November 2020“ hatte die Stadt festgehalten, unter welchen Bedingungen Personen das Wahlgebäude auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes gemäß § 21 des Kommunalwahlgesetzes betreten können.

Das Gericht teilt mit, dass nach Ansicht der 16. Kammer „die Allgemeinverfügung ... sich auf das Infektionsschutzgesetz stützen“ lässt. Angesichts der Infektionszahlen sei „die Landeshauptstadt Stuttgart zum Handeln verpflichtet. Die ... ergriffenen Maßnahmen sind aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Sie bezwecken, Neuinfektionen so weit als möglich vorzubeugen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit zu verringern. Damit dienen die Maßnahmen der bestehenden staatlichen Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung zu schützen.“ Weiter heißt es: „Andere Maßnahmen, die in gleicher Weise geeignet sind, die Rechte der Betroffenen aber weniger stark belasten, haben die Antragsteller nicht vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich.“

Der Leiter des Statistischen Amts, Thomas Schwarz, kommentierte: „Unsere Herangehensweise ist stringent: Wir wollen vor Infektionen schützen und den allgemeinen Wahlgrundsätzen gerecht werden. Unser Ansatz ist nachvollziehbar und hat auch vor Gericht Bestand. Erneut haben wir vom Verwaltungsgericht Planungssicherheit erhalten. Dies ist ein klares Zeichen für die Wahlvorstände, die Wähler und die Interessierten.“

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