In der Corona-Verordnung „Absonderung“ wird diese Personengruppe als „Kontaktpersonen der Kontaktperson“ bezeichnet. Auf die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen zu infizierten Personen hat der Beschluss aber keinen Einfluss.
Das hat die Landeshauptstadt Stuttgart am Donnerstag, 18. März, bekanntgegeben. Mit dem Gerichtsurteil ist §4a Satz 1 und 2 der Corona-Verordnung „Absonderung“ des Sozialministeriums vorläufig außer Kraft gesetzt. Das Gesundheitsamt und das Amt für öffentliche Ordnung werden Kontaktpersonen von Kontaktpersonen bis auf Weiteres nicht mehr auffordern, sich in Quarantäne zu begeben. Die Regelung gilt auch für Personen, die derzeit als Kontaktperson von Kontaktpersonen in Quarantäne sind. Die Isolationspflicht ist für sie ab sofort aufgehoben.