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Waffenverbotszone tritt am 3. Februar in Kraft – „Sowohl die öffentliche Sicherheit als auch das Sicherheitsgefühl verbessern“

Die Waffenverbotszone in der Stuttgarter Innenstadt tritt am Freitag, 3. Februar, in Kraft. Die Verwaltung wird am Vortag die zu Grunde liegende Rechtsverordnung bekanntgeben. Der Bundes- und Landespolizeivollzugsdienst und der Städtische Vollzugsdienst werden die Einhaltung der Vorgaben überwachen.

Der Gemeinderat hatte Mitte Dezember beschlossen, zwei Bereiche in der Innenstadt auszuweisen, in denen das Mitführen von Messern und anderen Waffen untersagt ist.

Oberbürgermeister Dr. Frank Nopper: „Wir wollen dadurch sowohl die öffentliche Sicherheit als auch das Sicherheitsgefühl der Menschen verbessern. Wir werden mit einer Waffenverbotszone zwar nicht alle Messerdelikte verhindern können, wollen auf diesem Wege aber ihre Zahl wirksam reduzieren. In Anbetracht der hohen Geldbußen soll die Waffenverbotszone eine stark präventive Wirkung entfalten. Präventive und repressive Maßnahmen sowie Betreuung durch Mobile Jugendarbeit sollen sich ergänzen und ineinandergreifen.“

Wo gilt das Verbot?

Es gibt zwei Bereiche in der Stuttgarter Innenstadt, in denen das Führen von Waffen künftig untersagt ist. Ein Bereich erstreckt sich vom Hauptbahnhof bis zum Finanzamt am Rotebühlplatz und vom Haus der Wirtschaft bis zum Leonhardsviertel bzw. der Staatsgalerie. Der zweite Bereich umfasst den Stadtgarten.

Was ist verboten?

Generell verboten sind Butterflymesser, Faustmesser, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Wurfsterne oder Gegenstände, die vortäuschen, ein Alltagsgegenstand zu sein, in Wirklichkeit aber eine Waffe sind, wie etwa ein Stockdegen. Sogar der Besitz dieser Waffen ist untersagt. Waffen, deren Besitz zwar erlaubt ist, die aber im öffentlichen Raum in den zwei genannten Bereichen nicht geführt werden dürfen, sind:

  • Anscheinswaffen (Schusswaffen, die „echten“ Waffen täuschend ähnlich sehen, etwa Softairwaffen)
  • Hieb- und Stoßwaffen (Schlagstöcke, Säbel, Dolche, Bajonette, Degen, usw.)
  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
  • Messer mit feststehender Klinge, wenn die Klingenlänge 12 cm überschreitet
  • Luftdruckwaffen (Waffen, die Geschosse verschießen können)

Durch die neuen Vorgaben sind in den beiden Zonen ab Februar 2023 auch Messer mit feststehender Klinge, die vier Zentimeter oder länger ist, verboten. Das gilt auch, wenn die Klinge ausschwenk- und einklappbar ist. Untersagt sind ferner sämtliche Werkzeuge mit feststehenden Klingen, die unter die Regelung einer „feststehenden Klinge über 4 cm“ fallen (z.B. Sensen, Hecken- und Baumschneidewerkzeuge), wenn diese nicht unter die formulierten Ausnahmetatbestände gehören. Ebenso dürfen „Elektroschocker“, die mit dem Prüfzeichen PTB E versehen sind, nicht geführt werden.

Wie wird die Länge ermittelt?

Entscheidend ist die „wirksame Klingenlänge“, sie gilt von der Klingenspitze bis zur vorderen Griffkante, die bei einem gerade ausgeführten Stich wirken würde. Zum Vergleich: Ein Streichholz ist rund sechs Zentimeter lang.

Wann gelten die Verbote?

Die Stadt untersagt das Führen dieser Waffen in den genannten Bereichen freitags, samstags und an den Tagen vor Feiertagen in den Abend- und Nachtstunden. Genau gelten die Vorgaben freitags ab 20 Uhr bis samstags 6 Uhr, samstags ab 20 Uhr bis sonntags 6 Uhr sowie an Tagen vor Feiertagen von 20 Uhr bis 6 Uhr des Feiertags.

Gibt es Ausnahmen?

Der Gesetzgeber hat Ausnahmen benannt, die bei Vorliegen eines berechtigten Interesses das Mitführen von Waffen und Messern erlauben. Zu den Ausnahmen zählen etwa, dass Personen mit „Kleinem Waffenschein“ ihre Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen führen dürfen, soweit es ihr „Kleiner Waffenschein“ abdeckt. Die Waffen tragen das PTB-Prüfzeichen. Es ist erlaubt, geprüfte Reizstoffsprühgeräte und eindeutig gekennzeichnete Tierabwehrsprays zu führen. Die Reizstoffsprühgeräte führen als Kennzeichnung „BKA...r“ oder „PTB R...“.

Ausgenommen von der Verordnung sind auch Menschen, die in den Waffen- und Messerverbotszonen wohnen, sofern sie Waffen und Gegenstände nach oder von Zuhause transportieren müssen. Die Gegenstände müssen verpackt oder verschlossen sein und dürfen nicht zugriffsbereit mitgeführt werden. Das gilt auch für Mitarbeitende der Post- oder Transportunternehmen.

Für Personen, die in Ausübung ihres Dienstes oder Berufs mit Messern, Waffen und Gegenständen zwingend umgehen müssen, gibt es ein berechtigtes Interesse – und somit eine Ausnahme. Dazu zählen: Polizei, Feuerwehr, Rettungskräfte, Handwerker, Bauarbeiter, Landschaftsgärtner.

Welche Strafen drohen?

Wer bei einer Kontrolle ohne berechtigtes Interesse eine unerlaubte Waffe bei sich führt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden, mindestens jedoch 200 Euro. Die Waffen und Messer können beschlagnahmt und eingezogen werden.

Wie wollen Polizei und Städtischer Vollzugsdienst die Einhaltung kontrollieren?

Die Sicherheitsbehörden sind weiterhin im Rahmen ihrer bestehenden gesetzlichen Aufgaben vor Ort auf Streife. Es wird keine gesonderten Kontrollen auf Waffen geben. Sollten sich bei anlassbezogenen Kontrollen Hinweise auf verbotene Waffen ergeben, haben die Sicherheitskräfte nun eine Rechtsgrundlage, dem nachzugehen, die Waffen möglicherweise zu beschlagnahmen und Anzeigen zu erstellen.

Wann weiß man mehr über die Wirkung der Maßnahme?

Die Stadt ist bereits in Kontakt mit Hochschulen bezüglich einer wissenschaftlichen Begleitung der ordnungsrechtlichen Maßnahme. Die Umsetzung der neuen Verordnung soll schon vor Beginn wissenschaftlich begleitet werden, um eine vom Gemeinderat beschlossene anschließende Evaluation zu ermöglichen.

Alle Informationen zu den Waffenverbotszonen sind zu finden unter  www.stuttgart.de/waffenverbotszone (Öffnet in einem neuen Tab).

Hinweis: Zur Verfügung gestellte Bilder dürfen nur im Zusammenhang mit einer Berichterstattung verwendet werden.

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